Die Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen der Patienten, auch jene der behördlich eingewiesenen Patienten, möglichst wenig einzuschränken ist. Die systematische Türschlies­ sung aufgrund der Anwesenheit einzelner «schwieriger» Patienten führt zu einer de facto Freiheitsbeschränkung für alle dort anwe­ senden Patienten. Diese Praxis scheint in Anbetracht des damit ver­ bundenen schweren Eingriffs in die Bewegungsfreiheit der betrof­ fenen Personen, insbesondere der freiwillig eingetretenen Patienten, aus Sicht der Kommission als unangemessen. Sie hat den Kliniken deshalb nahegelegt, Massnahmen zu prüfen, um die Bewegungs­ freiheit aller Patienten und Patientinnen, gegenüber ­denen kein formelles Ausgangsverbot besteht, zu gewährleisten. ii. Behandlungen ohne Zustimmung Die Kommission überprüfte im Besonderen auch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Behandlungen ohne Zu­ stimmung, welche im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung122 bzw. einer ärztlichen Zurückbehaltung123 vorgenommen werden. Im ersten Fall sind dies in einem vom Chefarzt vorgängig autorisierten Behandlungsplan vorgesehene medizinische Massnahmen, welche schriftlich angeordnet werden.124 Im zweiten Fall können Behandlun­ gen ohne Zustimmung auch dann in Betracht gezogen werden, wenn sie in einer Notfallsituation sofort ergriffen werden müssen und im Nachgang eine ärztliche Zurückbehaltung ergeht. Die Kommission überprüfte die Einhaltung der gesetzlich vor­ geschriebenen Voraussetzungen bei der Anordnung, die Qualität der vorhandenen Dokumentation und der Protokollierung sowie die verfahrensrechtlichen Aspekte, im Besonderen auch die für Pa­ tienten zugänglichen Beschwerdemöglichkeiten. Dabei stellte sie fest, dass solche Massnahmen im elektronischen Patientendossier regelmässig schriftlich festgehalten, jedoch nicht wie gesetzlich vorgeschrieben die Form einer für Patienten anfechtbaren Verfü­ gung mit Angabe der die Massnahme begründenden gesetzlichen Bestimmungen annahmen. Auch beim Protokollieren der Mass­ nahmen waren verschiedene Mängel vorhanden. Die Kommission Art. 434 ZGB. 122 Art. 427 ZGB. 123  Vgl. Art. 434 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB-Geiser/Etzensberger zu Art. 439 ZGB, N 13 und zu Art. 434/435, N 37 ff.; vgl. Verwaltungsrekurskommission Kanton SG, Entscheid V  2013/50 vom 12. Februar 2013, E. 2b. 124 48 Tätigkeitsbericht NKVF 2016

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