Die Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen Normalisierungsgrundsatz Rechnung zu tragen.37 Das Trennungs­ gebot wird auch in Bezug auf unfreiwillige Unterbringungen in psy­ chiatrischen Einrichtungen auf internationaler Ebene nicht explizit erwähnt.38 Da sich die Betroffenen jedoch unter umfassender staat­ licher Kontrolle befinden, besteht eine besondere Pflicht des Staa­ tes, ihnen Schutz vor Übergriffen durch andere Privatpersonen an­ zubieten. Der Verzicht auf eine Trennung darf also nicht zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage für die Patientinnen und Pati­ enten führen. Es sind alle vernünftigerweise denkbaren Massnah­ men zu ergreifen, um Risiken von Übergriffen zu minimieren.39 c. Psychiatrische Behandlung Die psychiatrische Behandlung während einer unfreiwilligen Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung soll auf einem individualisierten Ansatz beruhen, d.h. für jede Person ist ein ei­ gener Behandlungsplan auszuarbeiten.40 Der Behandlungsplan ist unter Einbezug der betroffenen Person zu erstellen und deren Meinung oder gegebenenfalls diejenige eines persönlichen Ver­ treters oder einer persönlichen Vertreterin (Vertrauensperson) sind entsprechend zu beachten.41 Bei einer urteilsunfähigen Per­ son ist eine allfällige Patientenverfügung zu berücksichtigen42 und die betroffene Person und ihre Vertrauensperson sind über alle Umstände, die mit Blick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, zu informieren, namentlich über Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, Folgen einer Nicht-Behandlung und alternative Behandlungsmög­ lichkeiten.43 Der Behandlungsplan ist in regelmässigen Abständen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.44 Künzli Jörg/Eugster Anja/Spring Alexander, Gutachten zu rechtlichen Vorgaben für einzelne Bereiche des Betriebs der forensisch-psychiatrischen Station Etoine, Gutachten zuhanden der Geschäftsleitung der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) – Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie, Bern September 2012, S. 28. 37 Künzli/Eugster/Spring, S. 29. Siehe z.B. CPT/Inf (98) 12. 38 Künzli/Eugster/Spring, S. 31. 39 CPT/Inf (98) 12, Ziff. 37; vgl. Art. 12 Ziff. 1 Empfehlung Rec(2004)10 (Psychische Krankheiten); vgl. MI Principles, Nr. 9 Ziff. 2; Art. 433 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB), SR 210. 40 Art. 12 Ziff. 1 und 19 Ziff. 2 (i) Empfehlung Rec(2004)10 (Psychische Krankheiten); vgl. MI Principles, Nr. 9 Ziff. 2; Art. 433 Abs. 1 ZGB. 41 Art. 433 Abs. 3 ZGB. 42 Art. 433 Abs. 2 ZGB. 43 Art. 12 Ziff. 1 und 19 Ziff. 2 (ii) Empfehlung Rec(2004)10 (Psychische Krankheiten); vgl. MI Principles, Nr. 9 Ziff. 2; Art. 433 Abs. 4 ZGB. 44 Tätigkeitsbericht NKVF 2016 33

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