Die Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen 4.1 Einleitung Seit Aufnahme ihrer Kontrolltätigkeiten im Jahr 2010 hat die Kommission verschiedene psychiatrische Einrichtungen in den Kan­ tonen Bern, Freiburg, Zürich und Thurgau besucht und prüfte ge­ stützt auf ihren gesetzlichen Auftrag insbesondere die Bedingun­ gen der Unterbringung von unfreiwillig eingewiesenen Patientinnen und Patienten. Im Rahmen ihrer Kontrollbesuche im Jahr 2016 rich­ tete sie einen besonderen Fokus auf die Anwendung von freiheits­ beschränkenden Massnahmen, namentlich von Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit und von medikamentösen Behandlungen ohne Zustimmung, und überprüfte deren Angemes­ senheit im Lichte der hierfür einschlägigen erwachsenenschutz­ rechtlichen und menschenrechtlichen Vorgaben. In einem ersten Kapitel werden die von der Kommission im Rah­ men ihrer Kontrollbesuche beigezogenen menschenrechtlichen Vorgaben kurz dargelegt und zusammengefasst. In einem zweiten Kapitel wird deren Konkretisierung in den psychiatrischen Einrich­ tungen aufgrund der Beobachtungen und Feststellungen der Kom­ mission im Bereich der freiheitsbeschränkenden Massnahmen kom­ mentiert und deren Menschenrechtskonformität beurteilt. 4.2 Menschen- und grundrechtliche Vorgaben in Bezug auf die unfreiwillige Unterbringung Auf internationaler Ebene erweisen sich unterschiedliche Vorga­ ben, meist in der Form von allgemeinen Grundsätzen für die unfrei­ willige Unterbringung von Personen und die Anwendung freiheits­ beschränkender Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen als einschlägig. Im Folgenden werden die wichtigsten Menschen- und grundrechtlichen Vorgaben aufgeführt und zusammengefasst. a. Allgemeine Grundsätze Als allgemeiner Grundsatz gilt im Besonderen, dass die persön­ liche Freiheit einer unfreiwillig untergebrachten Person nicht weiter beschränkt werden darf, als es aufgrund des Gesundheitszustandes 30 Tätigkeitsbericht NKVF 2016

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