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der Anwendung des Zweifelssatzes – zu entziehen, erscheint schwerlich vorstellbar.
Diese Fragen stellen sich – mit erheblicher praktischer Relevanz – auch
bei dem eventuell gebotenen Abbruch der Überwachung oder bei der Löschung der Aufzeichnungen. Die Entscheidung, ob die Erkenntnisse belastend
oder entlastend sind, wird zu diesem Zeitpunkt nicht stets zuverlässig getroffen
werden können. Werden – um dem Angeklagten den möglichen Entlastungsbeweis zu erhalten – die Überwachung nicht abgebrochen oder die Aufzeichnungen nicht sogleich gelöscht, dann führt dies zwangsläufig zur Frage der
Disponibilität zugunsten des Angeklagten mit der weiteren Frage, ob der Angeklagte nur eine selektive Verwertung („Rosinentheorie“) verlangen kann.
c) Eines Widerspruchs bedurfte es hier jedoch nicht. Selbst wenn der
Angeklagte mit der Möglichkeit rechnen musste, dass die vorgespielten Aufzeichnungen insgesamt auch strengbeweislich verwertet würden, so war für ihn
jedoch nicht ohne weiteres erkennbar, dass sich die Aufzeichnungen zu seinen
Lasten auswirken würden.
Die dem Verteidiger infolge Akteneinsicht bekannten Gesprächsaufzeichnungen sind ach in der Anklageschrift nicht als klar belastende Beweismittel eingestuft. Im wesentlichen Ermittlungsergebnis ist ausgeführt, dass die
Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung keine Hinweise zum Tatgeschehen erbracht haben. Die akustische Raumüberwachung habe ergeben,
dass der Angeklagte mit anderen Personen keine relevanten Gespräche geführt habe. Die aufgezeichneten Selbstgespräche des Angeklagten zeigten
innere Anspannung und Wut und hatten generell Gewalt gegen andere Perso-
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