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darf, mag dahin stehen. Um eine solche Unterbringung handelt es sich vorliegend nicht.
Für die Menschenwürderelevanz der überwachten Äußerungen spricht
auch, dass grundsätzlich nur Personen des besonderen von § 53 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3, § 53a StPO geschützten Vertrauens Zutritt hatten. Von daher war insbesondere eine Kommunikation mit Berufsgeheimnisträgern zu erwarten.
b) Auch Art und Inhalt der Äußerung des Angeklagten sprechen für den
absolut geschützten Kernbereich. Allerdings enthielt das Selbstgespräch
– nach der durchaus vertretbaren Ansicht des Landgerichts – Angaben über
den Tatvorwurf. „Gespräche“, die Angaben über eine konkret begangene Straftat enthalten (Sozialbezug), gehören ihrem Inhalt nach nicht zum unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung (BVerfGE 109, 279, 319). Auch
nach § 100c Abs. 4 Satz 3 StPO sind sie dem Kernbereich grundsätzlich nicht
zuzurechnen.
Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass der Angeklagte nicht mit anderen kommuniziert, sondern ein Selbstgespräch geführt hat. Das Bundesverfassungsgericht stellt in seinem Urteil vom 3. März 2004 bei der Frage eines
derartigen Sozialbezuges primär auf die Kommunikation mit anderen Personen,
das „Zwiegespräch“, ab (BVerfGE 109, 279, 319, 321).
Das Urteil vom 3. März 2004 nimmt Bezug auf die Tagebuchentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. September 1989 (BVerfGE 80,
367). Wegen Stimmengleichheit ließ sich dort nicht feststellen, dass die Verwertung tagebuchähnlicher Aufzeichnungen des Angeklagten zu Beweiszwe-
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