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c) Die Anwendung dieser Grundsätze der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung auf die vorliegende Fallgestaltung muss dazu führen, dass ein
Selbstgespräch der vorliegenden Art – weil es in keiner Form verdinglicht und
der Gefahr eines Zugriffs preisgegeben war – dem unantastbaren Kernbereich
zuzurechnen ist.
Dies ergibt sich auch aus der in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 erfolgten Novellierung in § 100c Abs. 4
Satz 3 StPO. Diese Bestimmung differenziert zwischen „Gesprächen“ über begangene Straftaten und „Äußerungen“, mittels derer Straftaten begangen werden. Daraus folgt im Gegenschluss, dass „Gespräch“ nur solche Äußerungen
– wenigstens im „Zwiegespräch“ – meint, die dazu bestimmt sind, von anderen
zur Kenntnis genommen zu werden. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks.
15/4533, S. 14) macht das deutlich: „Sofern man dabei den Gedanken des Sozialbezugs entsprechender Äußerungen zugrunde legt …, werden in der Regel
auch Äußerungen eines Beschuldigten, die dieser tätigt, wenn er sich alleine in
der überwachten Wohnung aufhält, oder Äußerungen, die nicht dazu bestimmt
sind, von anderen zur Kenntnis genommen zu werden, wie etwa unbewusst
artikulierte Äußerungen, dem absolut geschützten Kernbereich unterfallen.“
d) Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob Selbstgespräche, die
sich unmittelbar auf eine konkrete Straftat beziehen, schlechthin („absolut“, vgl.
BVerfGE 109, 279, 332) unverwertbar sind. So mag etwa eine Verwertung ausschließlich zum Zwecke der Gefahrenabwehr in Betracht kommen, wenn das
Selbstgespräch eines Kindesentführers Aufschluss darüber ergibt, wo das Kind
gefangen gehalten wird. Auch kann es Fallgestaltungen geben, in denen das
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