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c) Mit dem am 8. Dezember 2003 aufgezeichneten Selbstgespräch des
Angeklagten, welches vom Landgericht – strengbeweislich – als Belastungsindiz gewertet wurde, hat es folgende Bewandtnis:
Gegen 22:35 Uhr rief eine Arbeitskollegin den Angeklagten in dessen
Krankenzimmer an; dieses Telefongespräch wurde ebenfalls aufgezeichnet.
Die Arbeitskollegin berichtete, sie sei von der Kriminalpolizei über den Angeklagten, insbesondere über sein aggressives Verhalten befragt worden. Die
Polizei habe sie auch befragt, ob er seine Hasen selbst geschlachtet habe und
ob er Rechts- oder Linkshänder sei. Im Anschluss an dieses Telefongespräch
führte der Angeklagte in seinem Krankenzimmer ein erregtes Selbstgespräch.
Dabei rief er aus: „Sehr aggressiv, sehr aggressiv, sehr aggressiv! In Kopf hätt
i eam schießen sollen, in Kopf hätt i eam schießen sollen, selber umgebracht
… in Kopf hätt i eam schießen sollen.“
Das Landgericht zog aus diesem Selbstgespräch – das Gegenstand der
Verfahrensrüge ist – den Schluss, der Angeklagte habe sich Gedanken darüber gemacht, dass er durch das Erschlagen des F.
M.
den Verdacht auf
sich gelenkt habe. Es sei keine andere Erklärung ersichtlich, weshalb er in diesem Moment die Erwägung angestellt habe, ob es nicht besser gewesen wäre,
„ihn in den Kopf zu schießen“. Nach Überzeugung des Landgerichts habe sich
diese Äußerung auf F.
M.
bezogen. Eine andere Person, gegen die sich
in diesem Moment nach dem Telefongespräch mit seiner Arbeitskollegin seine
darin zum Ausdruck kommende Wut habe richten können, sei nicht ersichtlich.
2. Der Senat kann offen lassen, ob der Beschluss, mit dem die akustische Wohnraumüberwachung angeordnet wurde, inhaltlich den Anforderungen