Die ersten 48 Stunden der Umsetzung der RL 2017/343/EU.245 Aus Sicht des Gesetzgebers bzw. weiterer ExpertInnen stellte die Umsetzung keine einschneidenden Änderungen in der Praxis dar, da die RL Unschuldsvermutung im Wesentlichen eine Kodifikation der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK darstellt.246 Da die EMRK in Österreich in Verfassungsrang steht, waren bereits bisher Strafverfahrensrechte an den Maßstäben der EMRK zu messen. Die Judikatur des OGH betreffend die Rechte und Grundsätze in Strafverfahren orientiert sich eng an den Auslegungen des EGMR zu Art 6 (Abs 2) EMRK.247 4.2. Rechtsbelehrung über das Recht zu schweigen Im Einklang mit Art 3 der RL Rechtsbelehrung wird in der RL Unschuldsvermutung darauf hingewiesen, dass der/die Beschuldigte in gleicher Weise über das Recht, sich selbst nicht belasten zu müssen, belehrt wird.248 Gleiches gilt für die schriftliche Information gem. Art 4 der RL Rechtsbelehrung.249 Im Zusammenhang mit der Analyse zur RL Rechtsbelehrung wurden bereits die in der StPO verankerten wesentlichen Verfahrensrechte für Beschuldigte erwähnt (§ 49 StPO).250 Das in § 49 Z 1 iVm § 50 StPO normierte Recht auf Belehrung umfasst auch das Aussageverweigerungsrecht. Demnach ist der/die Beschuldigte über das Recht, „sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen“ (§ 49 Z 4 StPO), zu informieren. Gem. § 164 StPO ist der/die Beschuldigte auch darauf aufmerksam zu machen, dass die getätigte Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn/sie Verwendung finden könne. Das Gesetz konkretisiert keine Belehrungspflicht über etwaige Konsequenzen bei einer Aussageverweigerung. Im Falle einer Festnahme, wird der/die Beschuldigte im Informationsblatt für Festgenommene über das Aussageverweigerungsrecht informiert: „Sie haben das Recht, nicht auszusagen. Sie sollten jedoch bedenken, dass Ihre Aussage wesentlich zu Ihrer Verteidigung beitragen kann und Sie sich der Möglichkeit begeben könnten, Ihre Sicht der Dinge einzubringen und mögliche Irrtümer oder falsche Anschuldigungen aufzuklären und mitzuwirken, die Haftdauer zu verkürzen. Wenn Sie mit Ihrer Aussage zur Wahrheitsfindung beitragen, stellt dieser Umstand im gerichtlichen Verfahren einen Milderungsgrund dar.“251 Diese Formulierung entspricht rechtlich wohl den Anforderungen sowohl der RL Unschuldsvermutung als auch der StPO – rein sprachlich kann jedoch geschlussfolgert 245 https://parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00325/index.shtml (05.02.2018). 246 https://parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_29444/imfname_666606.pdf (05.02.2018). Auch die Lehre sah „kein[en] erkennbare[n] innerstaatliche[n] Umsetzungsbedarf in Österreich“. Vgl. Barbara Kraml / Fritz Zeder, Die vierte Richtlinie über Beschuldigtenrechte, in: JSt 2016/4, S 357ff. (361); http://ales.univie.ac.at/fileadmin/user_upload/p_ales/Gesetzesvorhaben/RL_Unschuldsvermutung_Zusammenfassung_ALES.pdf (05.02.2018). 247 OGH 27.11.2001, 14Os109/01, EvBl 2002/80 S 314 – EvBl 2002,314 = Jus-Extra OGH-St 3177. 248 Erwägungsgrund Nr 30 der Richtlinie RL 2016/343/EU. 249 Erwägungsgrund Nr 31 der Richtlinie RL 2016/343/EU. 250 Erwägungsgrund 31 und 32 der RL Unschuldsvermutung beziehen sich auf das Recht auf Rechtsbelehrung, welches in der RL Rechtsbelehrung verankert ist und gleichermaßen auf das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, Anwendung findet. 251 Vgl. Informationsblatt für Festgenommene, 01.01.2014. 100

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