Die ersten 48 Stunden
nicht zu einem Verwertungsverbot. Insbesondere muss die Rechtswidrigkeit, sofern
möglich, in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. § 281 Abs 1 Z 2 StPO
legt fest, dass ein Verlesen von Beweisen, die im Ermittlungsverfahren gewonnen
wurden, in der Hauptverhandlung Nichtigkeit nach sich zieht, wenn ein Widerspruch
gegen das Verlesen nicht beachtet wurde. Anderseits kann auch bei einer rechtmäßigen Beweisaufnahme ein Verwertungsverbot greifen (z. B. der Grund der Unverwertbarkeit wird erst später bekannt).282
EMRK im österreichischen Kontext
Die EMRK steht in Österreich im Verfassungsrang. Dies führt dazu, dass bei einer
Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte der VfGH angerufen und die
Rechte dort wie genuin innerstaatliche Grundrechte geltend gemacht werden können.283 Der VfGH kann zudem Gesetze aufheben, die zur EMRK in Widerspruch
stehen. Auch kann nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angerufen werden. Zwischen
1959 und 2016 gab es insgesamt 362 Urteile des EGMR gegen Österreich, davon
wurde in 256 Fällen mindestens eine Verletzung der EMRK festgestellt.284 Die häufigsten Urteile ergingen zu Verletzungen des Art 6 EMRK: 92 davon betrafen das
Recht auf ein faires Verfahren; in 100 Fällen wurde über die Zulässigkeit der Verfahrensdauer entschieden.285
Ermittlungsverfahren
Das Strafverfahren beginnt, sobald die Kriminalpolizei oder die StA Ermittlungen
gegen unbekannte TäterInnen oder die verdächtige Person vornimmt, um einen ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht aufzuklären (§ 1 Abs 2 StPO). Ein Anfangsverdacht ist gegeben, sobald „auf Grund bestimmter, jedenfalls verifizierbarer
oder widerlegbarer Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat
begangen wurde und Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zu deren Aufklärung
ermitteln oder Zwang ausüben“ (§ 1 Abs 3 StPO).286 Der Anfangsverdacht ist maßgeblich, weil ab diesem Zeitpunkt die Verfahrensgarantien für Verdächtige und Beschuldigte zur Anwendung kommen.
Das österreichische Strafprozessrecht ist vom Grundsatz der Amtswegigkeit geprägt; dieser wird nur durch einige wenige Ausnahmen (insbesondere der Privatanklage) durchbrochen (§ 2 StPO). Demnach müssen grundsätzlich die Kriminalpolizei und die StA bei entsprechendem Verdacht von Amts wegen die Ermittlungen
aufnehmen.
282 Schmoller, WK-StPO § 3 Rz 64.
283 Vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention (2016), S 15.
284 European Court of Human Rights, Statistics, Statistics by State and Violations 1959–2016, http://www.echr.coe.int/Documents/Stats_
violation_1959_2016_ENG.pdf
285 Ebd.
286 ErläutRV 181 BlgNR 25. GP 2.
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