Die ersten 48 Stunden am nächsten Tag ist zurückgekommen, dass er aus der Liste entfernt wird. Ob da jetzt eine Überprüfung stattgefunden hat oder nicht, weiß ich nicht.“ – Polizist im Rahmen der Fokusgruppendiskussion 1 Im Rahmen der Fokusgruppendiskussionen mit der Polizei wurde die Möglichkeit diskutiert, eine Art Bewertung abzugeben.73 Wichtig seien eine anzuführende Begründung und die Fokussierung auf Fachkompetenz. Angeregt wurde auch, ein solches Feedback nicht anonym zu gestalten. Konsens gab es dazu in der Diskussion keinen, da gleichzeitig von einer Person, die selbst auch dolmetscht, die Wichtigkeit der zwischenmenschlichen Ebene betont wurde. Ob man mit einem/r DolmetscherIn gut auskäme, liege immer auch in der persönlichen Präferenz – manche kommen gut mit einer bestimmten Art des Dolmetschers/der Dolmetscherin zurecht, andere gar nicht. Obwohl nur auf die fachliche Kompetenz fokussiert werden sollte, fließen unterschiedliche Aspekte in die Bewertung mit ein, von denen viele subjektiv sind. Ebenfalls ist zwischen den unterschiedlichen Deliktbereichen zu differenzieren: eine Person, die es problemlos schafft, eine Vernehmung im Suchtmittelbereich zu dolmetschen, muss nicht unbedingt in der Lage sein, eine achtstündige Vernehmung zu Betrug kompetent durchzuführen. Es wurde als Konsequenz vorgeschlagen, dass solche erteilten „Referenzen“ nicht sichtbar sind, jedoch nach drei bis vier Meldungen dieser Art der/die Dolmetsch von der Liste gestrichen wird. Von einigen der PolizistInnen wurde das Gefühl der Abhängigkeit von DolmetscherInnen für seltene Sprachen ausgedrückt. So gäbe es etwa kaum Möglichkeiten, in Bezug auf notorische Zuspät-KommerInnen Konsequenzen zu ziehen. 1.5. Vertraulichkeit Art 5 Abs 3 der RL Dolmetsch lautet „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Dolmetscher und Übersetzer betreffend der Dolmetschleistungen und Übersetzungen, die nach dieser Richtlinie erbracht werden, die Vertraulichkeit zu wahren haben.“ In den Regelungen über den Gebührenanspruch von DolmetscherInnen und Sachverständigen (§ 127 Abs 1 StPO) wird festgelegt, dass diese der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Mit Berücksichtigung der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit in § 127 Abs 1 StPO regelt die österreichische Rechtslage die Vertraulichkeit von Dolmetschleistungen – jedoch nur, wenn die mündliche oder schriftliche Übersetzungsleistung von der StA oder dem Gericht in Auftrag gegeben wird (§ 126 Abs 2a letzter Satz StPO). Die Vertraulichkeit hinsichtlich Dolmetschleistungen im Ermittlungsverfahren wurde hinsichtlich der Praxis kaum thematisiert. Allerdings wurde von der Polizei erwähnt, 73 „Wenn das im Zuge dieser Dolmetscherlisten dann irgendwo ein Fenster gäbe, wo man dann wirklich reinschreibt, wenn das grobe Verfehlungen sind.“ PolizistIn im Rahmen der Fokusgruppe 2. 39

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