Die ersten 48 Stunden zahlung für die Rückübersetzung eines Protokolls: waren es früher € 10,20 pro Seite, sind es nun pauschal € 20, egal, ob das Protokoll eine oder 20 Seiten umfasst. Die DolmetscherInnen selbst beklagen die über Jahre nicht angepassten Gebühren, sowie die Kürzungen hinsichtlich der Rückübersetzungen der Protokolle. Es wurde ebenfalls betont, dass die Bezahlung ein Grund sei, der das Dolmetschen in diesem Bereich nicht attraktiv mache.85 Dies führe auch dazu, dass es immer weniger jüngere DolmetscherInnen gebe, weil viele letztendlich andere Berufe diesem vorziehen. PolizistInnen berichteten, zumindest im städtischen Bereich, dass es seit der Verringerung der Bezahlung im Jahr 2013 schwieriger wurde, DolmetscherInnen zu finden, die z. B. nachts oder abends bereit sind zu arbeiten, während früher alle gekommen seien. „Da passiert schon gern am Wochenende oder am Feiertag oder nach zehn Uhr, dass sie sagen, „nein wirklich nicht […] für zwanzig Euro oder fünfundzwanzig Euro komm ich jetzt da wirklich nicht und das ist sicherlich ein finanzielles Problem.“ – Polizist im Rahmen der Fokusgruppendiskussion 2 Auch StrafverteidigerInnen betonten, dass Einsparungen bei DolmetscherInnen wahrscheinlich letztendlich zu Fehler und Mehrkosten führen – sowie gleichzeitig auch zu viel Frust bei PolizistInnen. Der Ausbau von Videodolmetsch-Optionen auf Basis von durchgeführten Evaluierungen der bisherigen Erfahrungen sowie der „lessons learned“ aus anderen Ländern, könnten hier kostengünstige Abhilfe schaffen und gleichzeitig besser garantieren, dass kompetente DolmetscherInnen unverzüglich herangezogen werden können. 1.7. Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen im Anwendungsbereich des Europäischen Haft befehls Art 2 Abs 7 RL Dolmetsch garantiert Personen, die dem Verfahren zur Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls unterliegen und die Verfahrenssprache nicht sprechen oder verstehen, Anspruch auf mündliche Übersetzung. Darüber hinaus wird vorgesehen, dass die zuständigen Behörden des vollstreckenden Mitgliedstaats eine schriftliche Übersetzung des Europäischen Haftbefehls in einer verständlichen Sprache zur Verfügung stellen. In § 16a EU-JZG wird garantiert, dass im Falle einer Festnahme aufgrund des Europäischen Haftbefehls, der/die Festgenommene sogleich schriftlich in einer für ihn/ sie verständlichen Sprache über seine/ihre Rechte informiert wird. In der Praxis wird das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt – gesonderte schriftliche Informationsblätter liegen keine vor, wobei sich ein solches laut Angaben des 85 Interviews mit Dolmetscherin 1, Dolmetscherin 2, Dolmetscherin 3. 42

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