Die ersten 48 Stunden 2.2. Das Recht auf Rechtsbelehrung 2.2.1. Zeitpunkt der Rechtsbelehrung Die Rechtsbelehrung soll laut Richtlinie „umgehend“ (Art 2 Abs 1 RL Rechtsbelehrung) erfolgen. Die StPO sieht eine Rechtsbelehrung des Beschuldigten iSd § 49 StPO „sobald wie möglich“ im Verfahren vor (§ 50 Abs 1 StPO). Als Anhaltspunkte für den Zeitpunkt dienen die Bestimmungen einerseits zur Festnahme in § 171 Abs 4, der vorsieht, dass der/die Beschuldigte „sogleich oder unmittelbar bei der Festnahme“ zu belehren ist sowie andererseits zur Vernehmung in § 164 Abs 1 StPO, welcher normiert, dass die Belehrung jedenfalls vor der Beschuldigtenvernehmung zu erfolgen hat.91 Insbesondere darf die Rechtsbelehrung nicht dahingehend umgangen werden, dass im Rahmen einer bloßen Erkundigung eine Person ohne vorherige Belehrung vernommen wird. Allerdings ist die Verwertung einer Aussage, welche ohne vorangehende Belehrung über die entsprechenden Beschuldigtenrechte iSd §§ 49, 50 StPO durchgeführt wird, nicht ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht.92 Dies, obwohl die Kenntnis der eigenen Rechte unverzichtbar ist, um diese Rechte auch tatsächlich im Verfahren wahrnehmen zu können. Wurde nicht adäquat belehrt, obliegt dem/ der Beschuldigten der kaum zu erbringende Nachweis, dass durch die nicht durchgeführte Rechtsbelehrung nachteilig auf die freie Willensentschließung eingewirkt wurde (§ 166 Abs 1 Z 2 StPO). Wird keine Belehrung über die wesentlichen, in § 164 Abs 1. StPO vorgesehenen Rechte, z. B. das Recht auf Aussageverweigerung, das Recht auf Rechtsbeistand, durchgeführt, dann handelt es sich jedoch nicht mehr um eine Beschuldigtenvernehmung, sondern um eine bloße Erkundigung.93 Durch Erkundigungen dürfen jedoch – bei sonstiger Nichtigkeit – Bestimmungen über Beschuldigtenvernehmungen nicht umgangen werden (§ 152 StPO). Somit ergibt sich daraus die Unverwertbarkeit der ohne Belehrung durchgeführten Angaben.94 Gemäß § 96 Abs 1 Z 4 StPO gilt der Umstand, dass eine verdächtige oder beschuldigte Person in ihren Rechten belehrt wurde als ein „anderer wesentlicher Vorgang während der Amtshandlung“ und ist zu protokollieren. Gleichzeitig lassen sich mangels Audio- oder Videoaufzeichnungen etwaige nicht adäquat durchgeführte Belehrungen nicht mehr überprüfen – nachdem das Protokoll von Beschuldigten unterzeichnet wurde, lassen sich getätigte Aussagen grundsätzlich nur schwer revidieren bzw. darauf hinweisen, dass gewisse Aussagen vielleicht anders oder gar nicht so getätigt wurden. 91 Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz (Hrsg), WK-StPO, 256. Lfg, § 59 Rz 26 vertreten die Ansicht, dass in richtlinienkonformer Auslegung eine Belehrungspflicht auch bei Vorführung zur Vernehmung vorliegt und nicht erst bei Vernehmung, v.a. zur Vermeidung informeller/ informatorischer Vorgespräche in Unkenntnis der Rechtslage oder einer gegebenenfalls langen Wegzeit zur Vernehmung. 92 Seiler (2017), S 120. 93 Erkundigungen sind „das Verlangen von Auskunft und das Entgegennehmen einer Mitteilung von einer Person“. Vernehmungen hingegen „das Befragen von Personen nach förmlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren“, siehe § 151 StPO. 94 Seiler (2017), S 120 mit Verweis auf EvBl 2015/6. 47

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