Die ersten 48 Stunden
Art und Weise sowie in einer Sprache, die er/sie versteht, erhalten. Die entsprechende Ergänzung des § 171 StPO wurde mit der Strafprozessrechtsänderungsreform
2013 zur Umsetzung von Art 4 der Richtlinie durchgeführt.103 § 171 Abs 4 StPO legt
nun fest, dass Verdächtigen und Beschuldigten, die festgenommen werden, ein Informationsblatt ausgehändigt werden muss.
Die StPO sieht keine genaueren Regelungen dahingehend vor, dass den Beschuldigten entsprechend Art 4 Abs 1 der Richtlinie Gelegenheit gegeben werden muss,
um die schriftliche Erklärung zu lesen. Da in der entsprechenden Dienstanweisung
geregelt ist, dass Festgenommene das Informationsblatt „unverzüglich“ nach Überstellung zur Dienststelle der Anhaltung erhalten müssen, kann davon ausgegangen
werden, dass üblicherweise Zeit ist, um die Belehrung zu lesen.
In Österreich erfolgt im Rahmen des Strafverfahrens, wie erwähnt, eine Information
für Festgenommene über einige wesentliche Verständigungsrechte (z. B. Recht auf
Rechtsbeistand) im Zusammenhang mit dem Anhalteprotokoll; die Belehrung sodann über das Informationsblatt für Festgenommene und schließlich im Rahmen
der Rechtsbelehrung vor der polizeilichen Vernehmung. Nicht festgenommene Beschuldigte werden in der Ladung zur Vernehmung über wesentliche Verfahrensrechte belehrt – zumindest in dem Fall, dass diese Belehrung schriftlich und nicht bloß
telefonisch erfolgt.
PolizistInnen, StrafverteidigerInnen, ExpertInnen und auch einige der Beschuldigten
waren sich hinsichtlich der schwierigen Verständlichkeit der Belehrung einig. Sowohl
PolizistInnen als auch StrafverteidigerInnen monieren, dass die Rechtsbelehrung
oftmals nicht dem tatsächlichen Verständnis der eigenen Rechte diene und dass viele Beschuldigte ihre Rechte in Folge auch nicht verstünden – wobei durch das neue
PAD-NG bereits Verbesserungen eingetreten sind, da eine einfachere und kürzere
Form der Belehrungsinhalte vorliegt. StrafverteidigerInnen kritisierten außerdem die
Art und Weise der Durchführung in der Praxis.
Grundsätzlich gaben sowohl PolizistInnen als auch StrafverteidigerInnen an, dass
aus ihrer Erfahrung Beschuldigte ihre Rechte zumeist nicht kennen, abgesehen von
denen, die schon oft mit einem Strafverfahren zu tun hatten. Zu berücksichtigen ist
auch, dass v. a. eine Festnahme eine besondere Stresssituation darstellt. Jedoch
können auch viele, die zu einer Vernehmung geladen werden, nicht angeben, ob sie
nun in der Funktion eines Zeugen oder eines Beschuldigten bei der Polizeidienststelle waren.
Eine im Rahmen des Projekts konsultierte Linguistin gibt zudem zu bedenken, dass
ein weit unterschätzter Anteil der Bevölkerung selbst einfache Texte nicht sinnerfassend lesen kann – der Anteil der (muttersprachlichen) funktionalen Analphabeten
103 BMJ, Dokument 2402 der Beilagen XXIV. GP – Regierungsvorlage, WFA und Vorblatt, S 8.
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