Die ersten 48 Stunden oder beschuldigter Personen erfolgen soll. Die Richtlinie nennt im Erwägungsgrund 26 demonstrativ als besonders schutzbedürftig Personen, die „aufgrund ihres jugendlichen Alters oder aufgrund ihres geistigen oder körperlichen Zustands nicht in der Lage sind, den Inhalt oder die Bedeutung der Belehrung oder Unterrichtung zu verstehen […].“117 § 50 Abs 2 StPO normiert seit dem StPRÄG 2013, dass die Belehrung in einer einfachen und leicht verständlichen Sprache unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse zu erfolgen hat. Ein Verweis auf Schutzbedürftigkeit oder eine rechtliche Konkretisierung hinsichtlich bestimmter schutzbedürftiger Gruppen findet sich im Gesetz nicht. Vorgaben, wie besondere Bedürfnisse in der Praxis zu beachten sind, werden im Fall der Übersetzungshilfe bei Personen, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, sowie für Jugendliche näher erläutert. In der Beschuldigteneinvernahme des PAD-NG finden sich Sonderbelehrungen für besonders schutzwürdige Opfer, jedoch wird auf besonders schutzwürdige Beschuldigte, etwa Beschuldigte mit psychosozialen Beeinträchtigungen nicht gesondert eingegangen. Für Jugendliche ist eine zusätzliche Belehrung dahingehend vorgesehen, dass eine Vertrauensperson hinzugezogen werden kann. Alternative Formate der Belehrung (z. B. Brailleschrift oder Großdruck) für besondere Bedürfnisse von Beschuldigten liegen derzeit nicht vor. Die Tatsache, dass der Begriff der Schutzwürdigkeit in Bezug auf Beschuldigte nicht in die StPO übernommen wurde, spiegelt sich auch in der Praxis wider: Die in den Fokusgruppendiskussionen mit PolizistInnen gestellte Frage nach Verständnis bzw. Handhabung von Schutzwürdigkeit von Beschuldigten konnte zum Teil nicht beantwortet werden oder es wurde eher an Personen aus dem Zeugenschutzprogramm gedacht, anstatt an Jugendliche oder Menschen mit psychosozialen oder intellektuellen Beeinträchtigungen. Entsprechende Sensibilisierung erschiene in diesem Zusammenhang jedenfalls sinnvoll, insbesondere um psychosoziale Beeinträchtigungen zu erkennen, bzw. auch um die besondere Schutzwürdigkeit von Kindern und Jugendlichen adäquat berücksichtigen zu können.118 In Hinblick auf eine OGH-Entscheidung, dass ein Geständnis auf Basis einer zwar durchgeführten aber nachgewiesen nicht verstandenen Belehrung, dennoch verwendet werden kann, bedauerte eine Strafverteidigerin, dass es somit passieren kann, dass eine Person das Strafverfahren durchläuft und dennoch nicht adäquat versteht, warum sie nach dem Verfahren in Haft ist, was wiederum eine inadäquate Grundlage für Resozialisierung darstellt. Relevant in diesem Zusammenhang erscheint zudem, dass Ladungen zu polizei- 117 Erwägungsgrund 26 der RL Rechtsbelehrung. 118 Siehe Projekt des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte, Österreichbericht „Menschenwürde auf der Anklagebank: Stärkung der Verfahrensrechte von strafrechtlich Verdächtigen und beschuldigten Personen mit psychosozialen und intellektuellen Beeinträchtigungen,,“, 2018, S 62. 57

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