Die ersten 48 Stunden
Ist ein/e AnwältIn dabei, wird üblicherweise vor der Vernehmung Akteneinsicht genommen, was fast immer gut und problemlos funktioniere. Auch Vernehmungen
zu verschieben, um rechtzeitig zuvor Akteneinsicht zu nehmen, stelle im Regelfall
kein Problem dar. Dies sei laut StrafverteidigerInnen eine große Verbesserung im
Vergleich zu vor einigen Jahren, als Akteneinsicht durchaus pauschal vor der Vernehmung verwehrt wurde. Als manchmal auftretendes praktisches Problem wurde
geschildert, dass für den Akt zuständige PolizistInnen nicht auf der Station sind und
man auf den nächsten Tag verwiesen wird.
Kritik wurde vonseiten der StrafverteidigerInnen allerdings dahingehend geäußert,
dass es bei der Polizei keine Ordnungsnummern oder eine Aktenübersicht wie bei
der Staatsanwaltschaft gibt und nicht nachvollziehbar sei, ob der Akt vollständig ist
bzw. ob neue Aktenstücke hinzukommen. Erwähnt wurde jedoch auch die Praxis der
Handakte bei der Polizei, die dafür sorge, dass zwischen ‚offiziellem‘ Polizei- und
Staatsanwaltschaftsakt Unterschiede bestehen, bzw. möglicherweise zusätzliche
Aktenstücke im Handakt zu finden sind, die nicht Teil des offiziellen Aktes sind.
Laut Schilderungen stellt sich die Akteneinsicht auch nicht immer so problemlos dar,
wenn der/die Beschuldigte selbst Akteneinsicht nehmen möchte. So wurde von Fällen berichtet, in denen dies nicht gewährt oder stattdessen der Vorwand geäußert
wurde, es sei zuerst ein „schriftlicher Antrag“ zu stellen. Von den befragten ehemals
Beschuldigten erzählten einige, den Akt während des Verfahrens nie gesehen zu
haben, manchen hätten aber auch nicht danach gefragt. Die Personen, die Zugang
zum Akt hatten, betonten, dass sie sich auf diese Weise gut auf das Verfahren vorbereiten konnten. Zwei ehemals Beschuldigte wollten selbst Akteneinsicht nehmen,
die ihnen jedoch verwehrt wurde, mit dem Verweis, der Anwalt hätte alle Akten. Eine
Person berichtete, den zugeteilten Verfahrenshilfeverteidiger nicht erreichen zu können, eine andere, dass dieser die Akteneinsicht verwehrte.140 PolizistInnen in Wien
schilderten gleichzeitig, dass nach Umstellung auf die neue Beschuldigtenvernehmung im PAD-NG Anfang des Jahres 2018 die Anfragen betr. Akteneinsicht von Beschuldigten zunehme, weil in der Belehrung explizit auf das Recht verwiesen wird.
Während die Akteneinsicht in vielen Fällen problemlos gewährt wird, gibt es jedoch
einige praktische und bürokratische Hürden bei der eigentlichen Durchführung: So
ist bei der Polizei vorgesehen, dass Akte durch PolizeibeamtInnen kopiert werden
müssen – dies braucht entsprechende Ressourcen bei der Polizei. Für die Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft in Wiener Neustadt kritisierte eine Strafverteidigerin
die Umstände der Akteneinsicht – neben wöchentlich wechselnden Zuständigkeiten
der Kanzlei – müsse man „am Gang vor den Büros der StaatsanwältInnen und der
Kanzleien [sitzen] und dann wird […] noch nebenbei eine Aufpasserin hingesetzt.“141
Zusätzlich müsse man bei großen Akten stets „hinterher“ sein, um Aktenteile, die
neu zum Akt dazu kommen, zu erhalten. Über neue Ermittlungsergebnisse werde
140 Interview mit ehemals Beschuldigtem, der auf die Frage, was er sodann unternommen hätte, angab: „Sie können schreiben. Aber was
tun Sie dagegen?“
141 Interview mit Strafverteidigerin 1.
65
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents