Die ersten 48 Stunden das auch, brauch ich jetzt da einen Rechtsanwalt oder nicht?“ – PolizistInnen im Rahmen der Fokusgruppendiskussion 2 Gleichzeitig hätten viele Beschuldigte aufgrund des Fernsehens den Eindruck, dass der Rechtsbeistand „für ihn die Vernehmung macht“. Ein Polizist erklärte, dass er in solchen Situation oft Gegenfragen stelle und Beschuldigte dazu anrege, dass sie sich selbst überlegen sollen, was ein Anwalt im konkreten Fall bringen könnte, bzw. auch auf das Aussageverweigerungsrecht verweist. Kein Konsens darüber bestand bei den PolizistInnen, ob es in Ordnung sei, darauf zu verweisen, dass der Rechtsbeistand während der Vernehmung nicht eingreifen dürfe, wobei mehrere PolizistInnen bestätigten, dass sie den/die Beschuldigte/n dahingehend informieren. StrafverteidigerInnen bestätigten einerseits eine mittlerweile generell höhere Sensibilisierung bei der Polizei hinsichtlich der Rechte von Beschuldigten und das Recht auf einen Rechtsbeistand, die bereits vor der Umsetzung der EU-Richtlinien einsetzte. Andererseits kritisierten sie, dass trotz dieser verstärkten Bewusstseinsbildung zwar formell korrekt belehrt werde, aber diese Belehrungen oftmals durch die Polizei selbst unterminiert werden, etwa, dass ein Rechtsbeistand z. B. zwar Kosten verursache, aber nur in der Ecke sitzen könne, dass der Beschuldigte dann länger warten müsse oder dass Beschuldigte ja „eh nichts zu verbergen“ hätten.157 So äußerten sich manche PolizistInnen hinsichtlich der möglichen Rolle eines Rechtsbeistands während der Vernehmung tatsächlich dahingehend, dass die Anwesenheit aus ihrer Sicht in vielen Fällen „nichts bringe“.158 Dieser Eindruck hängt insbesondere mit der in § 164 Abs 2 StPO vorgesehenen beschränkten Rolle des Rechtsbeistands während der Vernehmung zusammen, die in der Praxis zwar zumeist anders gehandhabt wird (siehe dazu C.3.5.), aber für die Rechtsbelehrung bedeutet, dass oftmals primär auf diese eingeschränkte Rolle verwiesen werden dürfte. Sowohl von PolizistInnen als auch StrafverteidigerInnen wurde gleichzeitig jedoch größtenteils eine gegenseitige, grundsätzlich positive Einstellung in Bezug auf die jeweils andere Berufsgruppe, sowie eingespielte Abläufe im Umgang miteinander betont.159 Manche BeamtInnen betonten auch, dass es durchaus in ihrem Sinne sei, wenn ein Rechtsbeistand bei der Vernehmung anwesend ist, da dieser stets als Garant für die Einhaltung von Verfahrensgarantien dient und sodann größere Sicherheit besteht, dass die Vernehmung in der Hauptverhandlung auch „hält“. Allerdings wies ein/e LKA-Beamter/Beamtin darauf hin, dass im LKA eine große Erfahrung im 157 So ein Strafverteidiger im Rahmen der Fokusgruppendiskussion 4: „Also wenn ich die Häftlinge frage, ob sie belehrt worden sind oder nicht, dann sagen die immer: Der Beamte sagt, dass könnten Sie sich gar nicht leisten. Wenn der Anwalt hier im Raum sitzt, dann sind Sie 1000 Euro los, dann sitzen die da und denken, ja ich habe keine 1000 Euro, also ohne Anwalt. Das ist die Praxis.“ 158 Polizist im Rahmen der Fokusgruppendiskussion: „Wo ich mir denke ,Für was nimmt der einen Anwalt?‘. Das kostet doch nur Geld und da kommt nichts aus. Da kann nichts rauskommen.“ 159 Polizist im Rahmen der Fokusgruppendiskussion 1: „Die meisten Anwälte, bis auf ein paar Ausnahmen, die namentlich bekannt sind, aber die meisten Anwälte unterstützen eigentlich unsere Arbeit, ist meine Erfahrung.“ 73

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