Die ersten 48 Stunden der OGH (15 Os 18/06w) sowie der EGMR, dass „die beweiswürdigende Wertung des Schweigens nicht unter allen Umständen ausgeschlossen“ ist.266 Folglich hat der OGH diese Parameter für eine Einzelfallbeurteilung übernommen und in die Rechtsprechung inkorporiert.267 In concreto kann ein Schweigen des/der Beschuldigten zulässigerweise als Beweismittel verwendet werden, wenn „der in der Verhandlung beigebrachte Beweis einen derart schweren Verdacht begründet, dass aus diesem Schweigen nach dem gesunden Menschenverstand die einzige Schlussfolgerung zu ziehen ist, dass der Beschuldigte keine Antwort auf den gegen ihn erbrachten Beweis hätte.“268 Eine Verletzung des Art 6 Abs 2 EMRK wurde dann festgestellt, wenn „die Gerichte, ohne dass ein Anscheinsbeweis für die Schuld vorgelegen ist, den Beschwerdeführer zu einer Aussage verhalten und damit die Beweislast von der Anklage auf die Verteidigung verlagert haben.“269 Entscheidet das Gericht in der Hauptverhandlung über die Verwendung von Beweismitteln, die unter Verletzung des Aussageverweigerungsrechts und/oder des Rechts sich nicht selbst belasten zu müssen erlangt wurden, sind das Recht auf ein faires Verfahren sowie die Verteidigungsrechte des/der Beschuldigten zu beachten.270 Werden in der Hauptverhandlung Aussagen oder Beweismittel, die unter Verletzung des Aussageverweigerungsrechts zustande gekommen sind, gewürdigt, so sollte das Gericht oder die RichterIn dabei den Grundsatz auf ein faires Verfahren beachten.271 In dem Erwägungsgrund 45 der RL wird dazu auf die EGMR-Rechtsprechung zu Art 3 EMRK verwiesen und die Bedeutung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN-Antifolterkonvention) erwähnt. 4.6. Schlussfolgerungen und Empfehlungen: Aussage- verweigerung und Unschuldsvermutung Das Recht auf Aussageverweigerung ist im Informationsblatt für Festgenommene sowie im Belehrungsteil des neuen PAD-NG-Protokollierungssystems enthalten, wobei der Eindruck entsteht, dass zumindest auf dem Informationsblatt eher zu einer Aussage hingewirkt werden soll, während die Belehrung im PAD-NG neutraler formuliert ist. Keinen Hinweis gibt es darauf, dass eine Wahrnehmung des Rechts keine negativen Konsequenzen hat. Bei der tatsächlich durchgeführten Belehrung zum Recht auf Aussageverweigerung kommt es immer wieder auch zu Fällen, wo dieses unterminiert wird, etwa durch einfache Aussagen wie „Ich nehme an, Sie wollen aussagen“ oder im schlimmsten Fall sogar zur Druckausübung in diese Richtung. Auf Basis der Erkenntnisse ergaben sich die folgenden Empfehlungen: 266 Kirchbacher, in: Fuchs/Ratz, WK-StPO, 105. Lfg. §§ 245, Rz 46f. 267 OGH 27.11.2001, 14Os109/01, EvBl 2002/80 S 314 – EvBl 2002,314 = Jus-Extra OGH-St 3177. 268 Ebd. 269 Ebd. 270 Erwägungsgrund Nr 45 der Richtlinie RL 2016/343/EU. 271 Ebd. 106

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