Die ersten 48 Stunden
4. Die flächendeckende Einführung des elektronischen Akts und die umfassende Ermöglichung der elektronischen Akteneinsicht würde Ressourcen
für alle Beteiligte schonen und sollte deswegen auch für das polizeiliche
Ermittlungsverfahren umgesetzt werden.
5. Das Recht auf einen Rechtsbeistand im Ermittlungsverfahren, insbesondere für Personen, denen später Verfahrenshilfe zuerkannt wird oder die
sonst besonders schutzwürdig sind (z. B. Jugendliche) sollte im Rahmen
der Umsetzung der Prozesskostenhilfe-RL und der RL über Verfahrensgarantien im Strafverfahren für verdächtige und beschuldigte Kinder gestärkt
und effektiver ausgestaltet werden. Während zumindest im Fall von Festgenommenen grundsätzlich immer ein Rechtsbeistand bei der Vernehmung anwesend sein sollte, erschiene es als unmittelbarer Schritt wichtig,
notwendige Verteidigung im Ermittlungsverfahren zumindest für Jugendliche vorzusehen. Gleichzeitig sollte die notwendige Verteidigung von besonders schutzwürdigen Beschuldigten im Ermittlungsverfahren durch
eine Anpassung der Nichtigkeitsgründen effektiver ausgestaltet werden.
Der Verzicht auf einen Rechtsbeistand sollte grundsätzlich erst nach Rücksprache mit dem Rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst möglich sein.
6. In der polizeilichen Aus- und Fortbildung, sowie im polizeilichen Alltag
sollte insbesondere auch auf die legitime Wahrnehmung des Aussageverweigerungsrechts bzw. der Art und Weise, wie darüber belehrt wird, sensibilisiert werden. Sensibilisierung sollte auch dahingehend, dass selbst
eine nur teilweise Ausübung des Aussageverweigerungsrechts des/der
Beschuldigten nicht zum Nachteil der beschuldigten Person gewertet wird.
7. Audiovisuelle Aufnahmen von Vernehmungen sollten, wie bereits in vielen
anderen Ländern, auch in Österreich eingeführt werden. Audiovisuelle Aufnahmen, deren Verzicht nur im Falle rechtlicher Vertretung möglich sein
sollte, würden die Vernehmung in optimaler Weise dokumentieren und so
für einen höchstmöglichen Beweiswert im weiteren Verfahren sorgen. Weiters könnten diese PolizistInnen massiv entlasten, wenn diese nicht mehr
selbst protokollieren müssen und sich stattdessen voll und ganz auf die
Vernehmung des/der Beschuldigten konzentrieren könnten.
8. Die Rechtsschutzmöglichkeiten, um Verletzungen von Beschuldigtenrechten im Ermittlungsverfahren aufgreifen zu können, sollten gestärkt und effektiver ausgestaltet werden.
9. Kooperation mit der Wissenschaft und unabhängigen ExpertInnen, sollten
bei der Erarbeitung von Maßnahmen berücksichtigt werden, da ein Blick
von „außen“ oftmals gute Impulse für bestehende Organisationssysteme
liefern kann.
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