Die ersten 48 Stunden rin durch die erforderlichen Anordnungen darauf hinzuwirken, dass die Haft so kurz wie möglich dauert (§ 9 Abs 2 Satz 3 StPO297). Nach der Festnahme ist eine weitere Anhaltung nicht zulässig, wenn ihr Zweck durch gelindere Mittel erreicht werden kann (§ 172 Abs 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft entscheidet mittels Anordnung, ob die Polizei den/die Beschuldigte/n gegen gelindere Mittel (§ 173 Abs 5 Z 1–7 StPO) oder auch ohne gelindere Mittel freilassen muss oder beantragt die Verhängung der U-Haft über den/die Beschuldigte/n durch den Haft- und Rechtschutzrichter des zuständigen Landesgerichts.298 Gem. § 4 Abs 1 AnhO sind die Häftlinge unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten. Bei Bedarf ist auch eine medizinische Versorgung zu gewährleisten. Handelt es sich um eine Festnahme auf Anordnung der Staatsanwaltschaft, dann kann die Kriminalpolizei den/die Beschuldigte/n nicht freilassen. In einem solchen Fall muss sie ihn/sie ohne unnötigen Aufschub in die Justizanstalt einliefern (§ 172 Abs 1 StPO). In diesem Fall hat das Gericht längstens binnen 48 Stunden nach der Einlieferung zu entscheiden, ob der/die Beschuldigte, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel (§ 173 Abs 5), freigelassen oder ob die Untersuchungshaft verhängt wird (§ 174 Abs 1 StPO). Für jugendliche Verdächtige und junge Erwachsene bestehen darüber hinaus besondere Schutzmaßnahmen bzw. Voraussetzungen hinsichtlich der Anordnung der Festnahme und Anhaltung. Die Bestimmungen dazu finden sich im JGG.299 Weiters von Bedeutung ist die Verordnung des BM.I für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Richtlinien-Verordnung, RLV), welche die Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) um einen Verhaltenskodex ergänzt.300 Diesen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben zu beachten. Geständnis Die Strafprozessordnung unterscheidet formal zwischen der Beweisaufnahme und der Vernehmung des/der Beschuldigten wonach die Vernehmung des/der Beschuldigten vor der eigentlichen Beweisaufnahme stattfindet (vgl. § 246 Abs.1 StPO). In dieser Unterscheidung spiegelt sich das Verständnis wider, dass – in Kontrast zum inquisitorischen Strafprozess – im reformierten Strafprozess die Vernehmung v. a. der Wahrnehmung von Verfahrensrechten des/der Beschuldigten dienen soll, anstatt der Sachverhaltsaufklärung. Legt der/die Beschuldigte jedoch im Rahmen seiner/ihrer Vernehmung ein freiwilliges Geständnis ab, ist dieses ein Beweismittel. Folglich kann die Vernehmung des/der Beschuldigten zu einer Beweisaufnahme führen. In der Praxis geht die Beweisaufnahme oftmals Hand in Hand mit der Ver- 297 § 9 Abs 2 Satz 3 StPO: „Alle im Strafverfahren tätigen Behörden, Einrichtungen und Personen sind verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Haft hinzuwirken.“ 298 Bertel/Venier, Kommentar zur StPO § 172 Rn 5. 299 Die Festnahme von Jugendlichen ist in § 35 JGG geregelt. Zu beachten ist dabei, dass familienrechtlichen Verfügungen (u. U. iVm gelinderen Mitteln) der Vorrang zu geben ist. 300 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005857 (13.02.2018). 127

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