Die ersten 48 Stunden
werden müsse. Hier wurde der Wunsch vonseiten der Polizei geäußert, dass es
idealerweise nachhaltige Kooperationen mit Personen gibt, die verlässlich qualitativ
hochwertige Leistungen erbringen und Erfahrung im Bereich Strafrecht haben.
Während insbesondere im städtischen Bereich von der Polizei betont wurde, dass
sich die Verfügbarkeit aufgrund der mittlerweile schlechteren Bezahlung an Wochenenden oder abends verschlechtert hat, wurde für den ländlichen Bereich angemerkt,
dass das Dolmetschen dennoch eine gute Einnahmequelle darstelle und deswegen die Verfügbarkeit durchaus gegeben sei. Einige beeidete DolmetscherInnen in
Wien, die nicht mehr für die Polizei dolmetschen, gaben an, dass der Grund dafür
neben der Bezahlung am Umgangston gegenüber Beschuldigten sowie teilweise
auch gegenüber DolmetscherInnen liege.
Die Problematik, die sich aus der Ressourcenknappheit ergibt, wirkt sich unmittelbar auf die Qualität der Dolmetschleistungen aus, denn die mangelnde Verfügbarkeit von DolmetscherInnen aus der Dolmetscherliste führt dazu, dass wiederholt
auf unzureichend qualifizierte Personen, d. h. LaiendolmetscherInnen, oftmals als
sog. „HausdolmetscherInnen“ tituliert, zurückgegriffen wird (siehe dazu näher B.1.4.
unten).
„Wir haben aber den Auftrag, eine Anhaltung so kurz wie möglich zu halten, da gibt
es bei uns in der Praxis Probleme. Uns wäre es natürlich auch lieber, wir haben
fixe Dolmetscher, wo wir wissen, den kann man jederzeit anrufen und der kommt.“
– Polizist im Rahmen der Fokusgruppendiskussion 2
Mögliche Lösungsvorschläge wurden diskutiert, z. B. eine Art Journaldienst für DolmetscherInnen zumindest für gängige Sprachen oder Videodolmetsch zumindest
für die Erstabklärung in Fällen, wo dies möglich und sinnvoll erscheint. Eine gut
funktionierende Praxis, die allerdings nicht mehr existiere, wurde von der Polizei
ebenfalls geschildert: so gab es früher in einem Bundesland eine Kooperation mit
einem Dolmetsch-Institut. Nach Mitteilung der gesuchten Sprache durch den zuständigen Polizisten kümmerte sich eine zentrale Ansprechperson verlässlich um
die Suche und rasche Zur-Verfügung-Stellung eines kompetenten Dolmetschers /
einer kompetenten Dolmetscherin. Eine solche (administrative) Koordinationsstelle
könnte z. B. direkt bei der Polizei angesiedelt sein und sich zentral um die Koordination und rasche Bereitstellung von qualifizierten DolmetscherInnen kümmern und
auf diese Weise den Ressourcenaufwand bei PolizistInnen verringern.
1.2.2. Beurteilung der Notwendigkeit von Dolmetschleistungen
Die Mitgliedstaaten haben gem. Art 2 Abs 4 RL Dolmetsch sicherzustellen, dass es
ein Verfahren oder einen Mechanismus gibt, um festzustellen, ob verdächtige oder
beschuldigte Personen die Sprache des Strafverfahrens sprechen und verstehen
oder ob sie die Unterstützung durch einen Dolmetscher benötigen.
Art 2 Abs 5 RL Dolmetsch verpflichtete die Mitgliedstaaten zu garantieren, dass ver-
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