Die ersten 48 Stunden mung bzw. vor und nach der Verhandlung“29 bereitzustellen. Um eine „übergebührliche Inanspruchnahme dieser Regelung durch Beschuldigte bzw. ihre Verteidiger“30 zu vermeiden, soll im Sinne von Art 6 EMRK geprüft werden, ob die Dolmetschleistung in concreto notwendig ist.31 Mit den Änderungen in § 56 Abs 2 StPO hat der Gesetzgeber auch die Differenzierung zwischen der (kostenlosen) Bereitstellung von Dolmetschleistungen bei Verfahrenshilfeverteidigung und jener bei Wahl- und Amtsverteidigung aufgehoben. Sowohl der Umfang als auch die möglichen Beschränkungen (innerhalb der Schranken von Art 6 EMRK) sind nun richtlinienkonform geregelt. Dies wurde von den StrafverteidigerInnen im Rahmen der Fokusgruppendiskussion als wichtige Änderung beschrieben. Auferlegt wurde, dass diese Hinzuziehung in Absprache mit der Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat. Benötigt der/die festgenommene Beschuldigte eine/n DolmetscherIn, wird zunächst diese/r gerufen. Danach wird geklärt, ob ein Anwalt gewünscht ist – wird dies bejaht, muss entsprechend nochmals gewartet werden. Für die vertrauliche persönliche Unterhaltung zwischen Beschuldigtem und Rechtsbeistand vor der Vernehmung wird der-/dieselbe DolmetscherIn herangezogen, der/die danach auch die Vernehmung dolmetscht. Im Falle der Verständigung des Rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes muss der Hörer übergeben werden. 1.2.5. Personen mit Hör- und Sprachschwierigkeiten „Hör- und sprachgeschädigte“ Personen haben einen Anspruch auf angemessene Unterstützung durch ein/e DolmetscherIn (Art 2 Abs 3 RL Dolmetsch). Im Zuge des StPRÄG 2013 wurde in § 56 Abs 7 StPO entsprechend den Vorgaben der Richtlinie die Gewährung von Dolmetschleistungen für Gehörlose und/oder Stumme eingeführt. Aktuell gibt es in neun von 16 Landesgerichtssprengeln allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Gebärdensprachedolmetscher, d. h. insbesondere in ländlichen Gebieten scheint eine unverzügliche Gewährleistung schwierig zu bewerkstelligen zu sein.32 Eine parlamentarische Anfrage thematisierte in diesem Zusammenhang die mangelnde Qualität der Dolmetschleistungen und regte eine Änderung der Bestimmungen in § 126 Abs 2a an.33 Da gehörlose Menschen, die als Beschuldigte einvernommen werden „das große Problem [haben], dass Protokolle nur ,sinngemäß‘ und nicht 29 Bundesministerium für Justiz, GZ BMJ-S578.027/0006-IV 3/2013, S 5. 30 Ebd. 31 Ebd., S 8. 32 Jarmer, Helene, Änderungsantrag „Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 34/2015, geändert wird“, 1212/A, 25.GP, https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_01212/imfname_424093.pdf; vgl. auch Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste, http://www.sdgliste.justiz.gv.at/edikte/sv/svliste.nsf/Suche?OpenForm&subf=dlfg&vL2obDF=Gebae&NAV=Gebae&L1=Geb%E4rdensprache (09.05.2017). 33 § 126 Abs 2a sollte durch folgenden Satz ergänzt: „ werden: „Wird ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beigezogen, so sind über die Übersetzungstätigkeit Ton- und Bildaufzeichnungen, bei sonstiger Unverwertbarkeit des Beweisergebnisses, anzufertigen.“ 25

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