Die ersten 48 Stunden auf Übersetzungsleistungen sowie das Recht auf Dolmetschleistungen nach den Bestimmungen über die Akteneinsicht erfolgt (§ 53 StPO). Daraus lässt sich schließen, dass im Fall der Verweigerung einer schriftlichen Übersetzung durch die Polizei, diese bei der StA beantragt werden kann. Im Falle der Verweigerung der schriftlichen Übersetzung durch die StA, kann der/die Beschuldigte Einspruch gem. § 106 StPO erheben. 1.3.2. Verfahren zur Bestellung von ÜbersetzerInnen Die Regelung des § 56 Abs 1 StPO, dass sich die Zuständigkeit der Geltendmachung des Rechts auf eine schriftliche Übersetzung aus der „funktionellen Zuständigkeitsverteilung im Bereich der Gewährung von Akteneinsicht“ ergibt, ist auch für die Bestellung von ÜbersetzerInnen relevant – für die Entscheidung über die Gewährung des Rechts auf Übersetzungsleistungen ist im Einzelfall somit jenes Organ zuständig, das die Amtshandlung leitet.43 Das bedeutet, dass erforderliche Übersetzungen hinsichtlich von ihr geführter Ermittlungen durch die Kriminalpolizei zu veranlassen sind, weil sie bis Erstattung des Abschlussberichts grundsätzlich Akteneinsicht zu gewähren hat. Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wurde die in der RL sowie in § 56 Abs 1 StPO festgelegte „angemessene Frist“ zur Bereitstellung von Übersetzungsleistungen thematisiert und Zweifel an einer effizienten Umsetzung geäußert: Es „ist mit Problemen zu rechnen, wenn schriftliche Übersetzungen (z. B. von Festnahmeanordnungen und deren Bewilligungsbeschlüssen oder von Haftbeschlüssen) in einer „angemessenen Frist hergestellt werden sollen (§ 56 Abs 1 StPO), zumal dies sinnvollerweise in der dafür vorgesehenen Rechtsmittelfrist zu geschehen hätte, was vermutlich oft mangels entsprechender Dolmetscherkapazitäten nicht möglich sein wird.“44 Diese rechtzeitigen Übersetzungen sind für effektiven Rechtsschutz wesentlich – da die Rechtsmittelfrist aber der Überlegung und etwaigen Ausarbeitung eines Rechtsmittels und nicht der Übersetzung dient, liegt diesbezüglich eine Konfliktlage vor. Im Zusammenhang mit schriftlichen Übersetzungen wurden hinsichtlich der Qualität sowohl von Polizei als auch StrafverteidigerInnen keine Schwierigkeiten berichtet, wobei im Ermittlungsverfahren von der Polizei, außer im Bereich Wirtschaftskriminalität, kaum von Übersetzungsleistungen Gebrauch gemacht werde. Eine rechtskräftig verurteilte Person aus Großbritannien ohne Deutschkenntnisse beklagte, dass er seit Wochen auf die Übersetzung des Urteils warte, aber dieses bisher nicht erhalten habe. 43 ErläutRV 532 25. GP 6f. 44 Gerlinde Hellebrand, Haft- und Rechtschutzrichterin am Landesgericht Wels, 1/SN-532/ME 25. GP. 29

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