Die ersten 48 Stunden
beziehung von unabhängigen ExpertInnen getestet, gegebenenfalls angepasst und evaluiert werden.
• Da es insgesamt und für manche Sprachen ganz besonders nicht realistisch erscheint, dass es sich dabei allesamt um beeidete DolmetscherInnen handelt, sollte mit ExpertInnen überlegt werden, wie Qualitätsstandards dennoch entsprechend gewährleistet werden können.
• Die Möglichkeit, zumindest gröbere Probleme anzumerken bzw. generell
die individuelle DolmetscherInnenleistungen zu evaluieren, sollte nicht nur
für die Polizei, sondern auch für Beschuldigte sowie StrafverteidigerInnen
möglich sein. Idealerweise wird ein entsprechendes System gemeinsam
mit ExpertInnen entwickelt.
• Auf Basis der Erfahrungen in Österreich sowie „lessons learned“ anderer
Länder sollte die Anwendung von Videodolmetschen, auch im Bereich von
Ersteinschreitungen, ausgebaut werden, um Sachverhalte rasch klären zu
können. Darüber hinaus sollte dieses Format auch dann herangezogen
werden, wenn nicht unverzüglich ein/e qualifizierte/r DolmetscherIn persönlich vor Ort sein kann. Entsprechende „standard operating procedures“
könnten gemeinsam mit ExpertInnen entworfen werden. Videodolmetsch
soll das persönliche Gespräch nicht ersetzen, sondern dann zur Anwendung kommen, wenn ein/e qualifizierte DolmetscherIn anderweitig nicht
verfügbar ist.
• Audiovisuelle Aufnahmen von Vernehmungen können eine wesentliche
Unterstützung für alle Verfahrensbeteiligten sein, um die Qualität der Dolmetschleistungen nachträglich, etwa im Falle von erhobenen Anschuldigungen überprüfen zu können. Auf diese Weise stellen sie eine gute Absicherung für PolizistInnen sowie für Beschuldigte dar. In vielen Ländern
gehören diese bereits seit vielen Jahren zur etablierten Polizeipraxis, bzw.
werden von internationalen Organisationen, u. a. UN, CPT und CAT empfohlen.86 Nur im Falle von anwaltlicher Vertretung sollte der/die Beschuldigte auf solche audiovisuellen Aufzeichnungen verzichten können, bei
einem sonstigen Beweisverwertungsverbot, da der Rechtsbeistand den
Verzicht einer solchen Kontrollmöglichkeit und mögliche Konsequenzen
erklären kann.
• Kosten, die sich z. B. durch die Verwendung von modernen Technologien
einsparen lassen, könnten mit Blick auf eine Indexierung oder Anpassung
der Gebühren für DolmetscherInnen umgeschichtet werden, damit qualifizierte DolmetscherInnen für das Ermittlungsverfahren auch mittel- und
längerfristig zur Verfügung stehen.
Konkrete Umsetzungsschritte
• Durch die Schaffung einer administrativen Stelle könnte das Finden von
86 Siehe UN-Sonderberichterstatter über Folter, “Report to the General Assembly of the UN and to the Commission on Human Rights”,
23.12.2003, E/CN.4/2004/56, § 34. UN, “Interim report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading
treatment or punishment”, 5.8.2016, A/71.298. Verfügbar: http://undocs.org/A/71/298. CPT, “Police custody”, “2. General Report of the
CPT”, 1992, CPT/Inf(92)3, Abs 39 and 40. Verfügbar: https://rm.coe.int/16806cea2f. CPT, “12th General Report on the CPT’s activities,”
3.9.2002, CPT/Inf(2002)15. Verfügbar: https://rm.coe.int/1680696a76. Eine gute Übersicht über das Thema bietet auch der Bericht
von Fair Trials International, „ProCam International desk report: Audiovisual recordings during interrogations“. Der Bericht wird in den
nächsten Monaten veröffentlicht.
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