Die ersten 48 Stunden beziehung von unabhängigen ExpertInnen getestet, gegebenenfalls angepasst und evaluiert werden. • Da es insgesamt und für manche Sprachen ganz besonders nicht realistisch erscheint, dass es sich dabei allesamt um beeidete DolmetscherInnen handelt, sollte mit ExpertInnen überlegt werden, wie Qualitätsstandards dennoch entsprechend gewährleistet werden können. • Die Möglichkeit, zumindest gröbere Probleme anzumerken bzw. generell die individuelle DolmetscherInnenleistungen zu evaluieren, sollte nicht nur für die Polizei, sondern auch für Beschuldigte sowie StrafverteidigerInnen möglich sein. Idealerweise wird ein entsprechendes System gemeinsam mit ExpertInnen entwickelt. • Auf Basis der Erfahrungen in Österreich sowie „lessons learned“ anderer Länder sollte die Anwendung von Videodolmetschen, auch im Bereich von Ersteinschreitungen, ausgebaut werden, um Sachverhalte rasch klären zu können. Darüber hinaus sollte dieses Format auch dann herangezogen werden, wenn nicht unverzüglich ein/e qualifizierte/r DolmetscherIn persönlich vor Ort sein kann. Entsprechende „standard operating procedures“ könnten gemeinsam mit ExpertInnen entworfen werden. Videodolmetsch soll das persönliche Gespräch nicht ersetzen, sondern dann zur Anwendung kommen, wenn ein/e qualifizierte DolmetscherIn anderweitig nicht verfügbar ist. • Audiovisuelle Aufnahmen von Vernehmungen können eine wesentliche Unterstützung für alle Verfahrensbeteiligten sein, um die Qualität der Dolmetschleistungen nachträglich, etwa im Falle von erhobenen Anschuldigungen überprüfen zu können. Auf diese Weise stellen sie eine gute Absicherung für PolizistInnen sowie für Beschuldigte dar. In vielen Ländern gehören diese bereits seit vielen Jahren zur etablierten Polizeipraxis, bzw. werden von internationalen Organisationen, u. a. UN, CPT und CAT empfohlen.86 Nur im Falle von anwaltlicher Vertretung sollte der/die Beschuldigte auf solche audiovisuellen Aufzeichnungen verzichten können, bei einem sonstigen Beweisverwertungsverbot, da der Rechtsbeistand den Verzicht einer solchen Kontrollmöglichkeit und mögliche Konsequenzen erklären kann. • Kosten, die sich z. B. durch die Verwendung von modernen Technologien einsparen lassen, könnten mit Blick auf eine Indexierung oder Anpassung der Gebühren für DolmetscherInnen umgeschichtet werden, damit qualifizierte DolmetscherInnen für das Ermittlungsverfahren auch mittel- und längerfristig zur Verfügung stehen. Konkrete Umsetzungsschritte • Durch die Schaffung einer administrativen Stelle könnte das Finden von 86 Siehe UN-Sonderberichterstatter über Folter, “Report to the General Assembly of the UN and to the Commission on Human Rights”, 23.12.2003, E/CN.4/2004/56, § 34. UN, “Interim report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment”, 5.8.2016, A/71.298. Verfügbar: http://undocs.org/A/71/298. CPT, “Police custody”, “2. General Report of the CPT”, 1992, CPT/Inf(92)3, Abs 39 and 40. Verfügbar: https://rm.coe.int/16806cea2f. CPT, “12th General Report on the CPT’s activities,” 3.9.2002, CPT/Inf(2002)15. Verfügbar: https://rm.coe.int/1680696a76. Eine gute Übersicht über das Thema bietet auch der Bericht von Fair Trials International, „ProCam International desk report: Audiovisual recordings during interrogations“. Der Bericht wird in den nächsten Monaten veröffentlicht. 44

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