Die ersten 48 Stunden
2. Das Recht auf Rechtsbelehrung
und Unterrichtung über den
Tatvorwurf
2.1. Umsetzung und Anwendungsbereich der Richtlinie
Am 22. Mai 2012 wurde die Richtlinie über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (2012/13/EU, RL Rechtsbelehrung) beschlossen und war
bis 2. Juni 2014 umzusetzen. Im Gegensatz zur gleichzeitig umzusetzenden Richtlinie über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren
(Maßnahme A), welche aufgrund der maßgeblichen Mehrkosten für zusätzlich anfallende Übersetzungen und Dolmetschaufgaben für erhebliche Diskussion gesorgt
hatte, gab es hinsichtlich der Umsetzung der RL Rechtsbelehrung (Maßnahme B)
deutlich weniger (öffentliche) Diskussion.88 Im Vergleich zur Maßnahme A waren
auch geringere Änderungen zur Umsetzung der Maßnahme B notwendig.89 Nach
Ansicht des BMVRDJ sowie weiteren ExpertInnen handelte es sich bei den Änderungen oftmals primär um eine Klarstellung von bereits bestehenden Regelungen im
österreichischen Strafprozessrecht bzw. der entsprechenden Praxis.90
Die Richtlinie wurde in Österreich mit dem Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2013 (BGBl. I Nr. 195/2013, in Kraft seit 01.01.2014), der Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl I Nr. 175/2013, in Kraft seit
07.08.2013) sowie der Finanzstrafgesetz-Novelle 2013 (BGBl I Nr. 155/2013, in
Kraft seit 01.08.2013) in nationales Recht umgesetzt. Die Gesetzesänderungen zur
Umsetzung der Maßnahme B traten somit spätestens bis 01.01.2014 und somit innerhalb der Umsetzungsfrist in Kraft.
Die Richtlinie sieht vor, dass verdächtige oder beschuldigte Personen über ihre
Rechte in Strafverfahren belehrt werden. Zudem sollen sie über den gegen sie erhobenen Tatvorwurf unterrichtet werden (Art 1 RL Rechtsbelehrung). Auch das Recht
auf Einsicht in die Verfahrensakte (Art 7 RL Rechtsbelehrung) wird in der RL geregelt.
88 Hinsichtlich der Debatten zur Maßnahme A siehe zum Beispiel: derStandard.at: „Österreichs Strafverteidiger fordern Übersetzung in
Strafverfahren“, 18. September 2009. Verfügbar unter: http://derstandard.at/1252771669200/EU-Forderung-Oesterreichs-Strafverteidiger-fordern-Uebersetzung-in-Strafverfahren (15.12.2015).
89 Siehe RV 2402 BlgNR 25. GP 4.
90 Siehe z. B. BMJ, Dokument 2402 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - WFA und Vorblatt, 8 betreffend die schriftliche Belehrung von Beschuldigten anlässlich der Festnahme oder BMJ Einführungserlass BMJ-S578.027/0006-IV, 3/2013, 3–4 in Bezug auf die
schriftliche Dokumentationspflicht der Belehrung. Siehe auch Reindl-Krauskopf: Alles beim Alten. Verfügbar unter: http://ales.univie.
ac.at/fileadmin/user_upload/i_strafrecht_kriminologie/Reindl-Krauskopf/MP/RL_Rechtsbelehrung.pdf (15. Dezember 2015), S 1.
46
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents