Die ersten 48 Stunden zumindest über das Recht auf Rechtsbeistand, eine etwaige unentgeltliche Rechtsberatung und diesbezügliche Voraussetzungen, das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf, das Recht auf Dolmetsch und Übersetzungen sowie das Recht auf Aussageverweigerung belehrt werden müssen. Art 4 Abs 2 der RL Rechtsbelehrung bestimmt, dass zusätzlich zu den in Art 3 der RL festgelegten Rechten im Falle der Festnahme die schriftliche Erklärung folgende Rechte enthalten muss: das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte, das Recht auf Unterrichtung der Konsularbehörden und einer Person, das Recht auf Zugang zu dringender medizinischer Versorgung sowie darauf hinzuweisen, wie viele Stunden oder Tage der Freiheitsentzug bei verdächtigen oder beschuldigten Personen bis zur Vorführung vor eine Justizbehörde höchstens andauern darf. Die Belehrung über die in Art 3 festgelegten Rechte für alle Beschuldigten sind in der StPO vorgesehen: das Recht einen Verteidiger zu wählen (§§ 58, 59 Abs 1 und 164 Abs 1 StPO), vom Gegenstand des bestehenden Verdachts informiert zu werden (§§ 49 Z 1, 50, 164 Abs 1 StPO), Übersetzungshilfe zu erhalten (§§ 49 Z 12, 56 StPO), und das Aussageverweigerungsrecht (§§ 49 Z 4, 164 Abs 1 StPO). Eine schriftliche Erklärung der Rechte ist in der StPO ausdrücklich nur bei der Festnahme vorgesehen. Diese muss die Rechte des/der Beschuldigten entsprechend der §§ 50 iVm 49 StPO enthalten (§ 171 Abs 4 StPO) und den/die Festgenommene darüber informieren, • dass er/sie einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson und einen Verteidiger unverzüglich von der Festnahme verständigen (lassen) kann, • dass Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung der Festnahme erhoben werden und jederzeit seine Freilassung beantragt werden kann, • dass eine etwaige konsularische Vertretung kontaktiert werden kann und • dass er/sie ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber nach 48 Stunden, in die Justizanstalt eingeliefert und einer/einem Richter/in vorgeführt werden muss (§§ 172 Abs 4 Z 1 StPO iVm 174 Abs 1). Der/die Beschuldigte muss auch schriftlich belehrt werden, dass er/sie das Recht hat, eine Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung bzw. einen Einspruch gegen die Festnahme durch die Kriminalpolizei zu erheben und die Freilassung zu beantragen (§ 171 Abs 4 Z 2 lit b StPO). In der Praxis sieht das PAD-NG-Vernehmungsprotokoll die in der RL und StPO vorgesehenen Rechte (Recht auf Hinzuziehung eines Anwalts, Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf, Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen, Recht auf Aussageverweigerung) vor. Entgegen der Vorgaben in Art 4 Abs 2a der RL Rechtsbelehrung ist das Recht auf Akteneinsicht im Informationsblatt für Festgenommene jedoch nicht enthalten. Über 49

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