Die ersten 48 Stunden
lichen Vernehmungen für Beschuldigte, die sich auf freiem Fuß befinden, derzeit im
Falle von Beschuldigten mit ErwachsenenschutzvertreterIn ausschließlich an den/
die Beschuldigte und nicht den/die ErwachsenenschutzvertreterIn ergehen – dies
kann schriftlich oder auch telefonisch der Fall sein. Im Falle von Jugendlichen ergehen Ladungen an diese direkt, jedoch nicht an die Eltern oder eine anderweitige
zur rechtlichen Vertretung bestellten Person.
Der/die Jugendliche hat zwar die Möglichkeit, eine Vertrauensperson zur Vernehmung beizuziehen und muss auch dahingehend belehrt werden – eine dementsprechende Verständigungspflicht im Ermittlungsverfahren besteht nach dem JGG
jedoch nicht.119 Allerdings ist eine solche Verständigungspflicht sowohl nach der
EU-„Richtlinie über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind“120 als auch den „Child Friendly Justice Guidelines“121 des Europarates geboten.
Die österreichische Regelung erscheint auch insofern erstaunlich, da § 58 Abs 4
StPO vorsieht, dass für Minderjährige und Personen mit SachwalterInnen gesetzliche VertreterInnen selbst gegen den Willen der Betroffenen eine/n VerteidigerIn bevollmächtigen können. Ladungen, wenn in schriftlicher Form übermittelt, enthalten
bereits die wichtigsten Beschuldigtenrechte und leisten deswegen einen Beitrag zur
Möglichkeit der effektiven Wahrnehmung von Beschuldigtenrechten und damit der
Garantie eines rechtsstaatlichen Verfahrens.
Haben die gesetzlichen VertreterInnen jedoch keine Kenntnis über die bevorstehende Vernehmung, ist ein entsprechendes Tätigwerden ausgeschlossen. Es erscheint
deswegen wichtig, dass Ladungen zu polizeilichen Vernehmungen auch an gesetzliche VertreterInnen geschickt werden, außer das Kindeswohl steht dem entgegen.122
Während Betroffene grundsätzlich schriftlich zu laden sind und sich daraus ergeben
muss, in welcher Eigenschaft diese Ladung erfolgt und welche wesentlichen Rechte
zustehen, ist die Praxis, dass diese Ladungen oftmals telefonisch erfolgen.123 Manche PolizistInnen schicken nach dem telefonischen Anruf noch eine schriftliche Ladung per Mail, in der ebenfalls über die Rechte belehrt wird. Um die eigenen Rechte
zu verstehen, sich adäquat für eine Vernehmung vorbereiten und sich möglicherweise mit einem Rechtsbeistand vorher beraten zu können, sollte die Ladung jedenfalls
119 Vgl. § 37 JGG.
120 RL 2016/800 vom 11.05.2016. Die RL sieht in Erwägungsgrund 22 vor: „Die Mitgliedstaaten sollten auch den Träger der elterlichen
Verantwortung schriftlich, mündlich oder in beiden Formen über die geltenden Verfahrensrechte unterrichten. Diese Unterrichtung
sollte so rasch wie möglich und so detailliert wie nötig erfolgen, um ein faires Verfahren und eine wirksame Ausübung der Rechte
des Kindes zu gewährleisten.“ (Hervorhebung durch Verfasserin.) Erwägungsgrund 23 sieht vor, dass diese Information gegebenenfalls auch „einem anderen geeigneten Erwachsenen“ übermittelt werden kann. Die Mitteilungspflicht an einen „Träger der elterlichen
Verantwortung“ ist explizit auch in Art 5 Abs 1 der RL geregelt und soll „möglichst rasch“ erfolgen. Ausnahmen bestehen nur bei Gefährdung des Kindeswohls, siehe Art 5 Abs 2 der RL.
121 Siehe Guidelines of the Committee of Ministers of the Council of Europe on Child Friendly Justice, 2010, Abs IV.A.1.1.: “From their
first involvement with the justice system or other competent authorities (such as the police, immigration, educational, social or health
care services) and throughout that process, children and their parents should be promptly and adequately informed of, inter alia: a.
their rights […], b. the system and procedures involved […], c. the existing support mechanisms for the child […], e. where applicable,
the charges...” Punkt 3 der Richtlinien betont nochmals explizit: “As a rule, both the child and parents or legal representatives should
directly receive the information.” Verfügbar: https://rm.coe.int/16804b2cf3.
122 Das BMVRDJ betont diesbezüglich, dass die Umsetzungsfrist der RL 2016/800 erst bis 11.06.2019 läuft.
123 Siehe Seiler, Strafprozessrecht (2017), S 104. Interviews mit PolizistIn, StrafverteidigerInnen, ehemals Beschuldigten.
58
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents