Die ersten 48 Stunden Umgang mit StrafverteidigerInnen herrsche und ihre Vermutung sei, dass auf den Posten eine größere Hemmschwelle und eventuell auch größere Unsicherheiten hinsichtlich der Hinzuziehung eines Rechtsbeistands bestünden. Andere konsultierte PolizistInnen äußerten jedoch auch die Ansicht, dass die mittlerweile öfters vorkommende Anwesenheit von AnwältInnen bei den Vernehmungen den Ermittlungserfolg beeinträchtige, weil diese einen negativen Einfluss auf die Aussagebereitschaft der Beschuldigten hätten, dahingehend dass die Aussageverweigerung steige.160 StrafverteidigerInnen beklagten in diesem Zusammenhang, dass zwar der Großteil der BeamtInnen völlig korrekt arbeite, aber dass manche nach wie vor ein Bild der StrafverteidigerIn als „Komplize“ und als jemand, der zur Falschaussage anleite, im Kopf hätten – anstatt diese ebenso als WahrerIn von Verfahrensrechten zu betrachten. Einerseits wurde Verständnis geäußert, dass die Polizei Ergebnisse erzielen möchte, andererseits darauf hingewiesen, dass das entstehende Ungleichgewicht im Verfahren erst Recht nur durch die Anwesenheit eines Rechtsbeistands ausgeglichen werden könne und betont, dass diese Anwesenheit oftmals zu einer besseren Qualität der Aussagen führe, weil Vernehmungen konstruktiv vorbereitet werden können. Betont wurde zudem, dass die Anwesenheit eines Rechtsbeistands keinesfalls immer auf Aussageverweigerung hinauslaufen müsse. StrafverteidigerInnen beklagten ebenfalls, dass auch Beschuldigte meinen, sie erscheinen bereits schuldig, wenn sie einen Rechtsbeistand möchten bzw. dass selbst PolizistInnen teilweise die Ansicht vertreten, dass im Falle von Unschuld kein Rechtsbeistand beigezogen werden müsse. In diesem Zusammenhang wurde für den Fall nicht inhaftierter Beschuldigter auch vorgeschlagen, dass primär schriftlich und nicht telefonisch zu Vernehmungen geladen werden solle und dass neben dem Tatvorwurf bereits in der Ladung belehrt werden sollte, dass durch Hinzuziehung eines Rechtsbeistands kein Nachteil entsteht. Eine wesentliche Diskrepanz in den Gesprächen tat sich hinsichtlich des Wissens über die Kostentragung des Rechtsbeistands auf: Im Falle von Festgenommenen betonten PolizistInnen mehrfach, dass eine Kostenübernahme für den Rechtsbeistand in diesem Stadium des Verfahrens noch nicht zusteht, sondern diese erst später bei Gericht bezahlt wird.161 Diese Haltung vertritt auch das BMVRDJ. Gleichzeitig wurde vonseiten der Strafverteidigung darauf hingewiesen, dass im Falle des Anspruchs auf Verfahrenshilfe die Kosten auch für den/die VerteidigerIn des Rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes, der/die persönlich zu einer Vernehmung kommt, getragen werden. In einer Fokusgruppendiskussion von PolizistInnen wurde schließlich auch noch ein möglicher Platzmangel angesprochen. Da die meisten Vernehmungen direkt in den 160 PolizistInnen im Rahmen der Fokusgruppendiskussion 3. 161 Z. B. Polizistin 2 im Rahmen eines Interviews: „Und es ist schon oft so, dass die Beschuldigten glauben, wenn es ein Recht ist, dann wird er ihnen auch bezahlt. Und das ist aber nicht so. Weil bei uns wird er ja nicht bezahlt. Der Gerichtsverteidiger dann schon. Aber bei uns nicht. Und wir sagen das aber auch im Vorhinein. Und wir sagen ihnen auch klipp und klar ,Wir können einen herrufen‘. Ewig warten wir nicht. Also eine gute Stunde würden wir warten. [...] Viele sagen dann ‚Nein dann machen wir die erste so. Dann reicht es mir nachher.“ 74

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