Die ersten 48 Stunden
dass es diesbezüglich teilweise Probleme gibt, v. a. hinsichtlich des Aspekts der
Kostentragung, wurde bereits thematisiert (siehe B.3.2).
„Ich habe mit Beschuldigten immer wieder mal gesprochen die mir dann gesagt
haben, auf das ist nicht großartig hingewiesen worden. Das haben sie nicht
mitgekriegt. Bzw. wird manchmal dann die Belehrung derart ausgelegt, dass
eine Betonung auf der Passage liegt, dass das auch selbst zu bezahlen ist. Und
weniger betont wird, wenn man es sich leisten kann – das müsste man halt auch
entsprechend dazusagen.“
– StrafverteidigerIn 1 im Interview
Ergänzend feststellen lässt sich, dass sich aus der Rechtsbelehrung des PAD-NG
(„Sofern Sie keine frei gewählten Verteidiger kontaktieren, können Sie auch einen
,Verteidiger in Bereitschaft‘ kontaktieren.“) die Rolle des Bereitschaftsdienstes zwar
nicht unbedingt ergibt, die Person allerdings zu diesem Zeitpunkt bereits informiert
sein sollte, da das Informationsblatt für Festgenommene einen Verweis auf die Möglichkeit eines kostenlosten Erstgesprächs enthält und auch ein eigenes Informationsblatt zum Bereitschaftsdienst zuvor an Festgenommene ausgegeben wird. Relevant ist die diesbezügliche Belehrung vor der Vernehmung jedoch, wenn der/die
Beschuldigte kein Deutsch spricht und die Informationsblätter nicht in der benötigten
Sprache vorliegen oder diese zwar zur Verfügung stehen, aber möglicherweise nicht
verstanden wurden.
Mehrere der befragten ehemals Beschuldigten gaben an, nicht über die Möglichkeit
des Bereitschaftsdienstes informiert worden zu sein – ob sich dies daraus ergab,
dass erhaltene Informationen nicht aufgenommen oder verstanden wurden oder ob
die Belehrung tatsächlich nicht stattfand, ließ sich nicht nachvollziehen. Eine Person
gab an, dass ihr gesagt wurde, am Wochenende sei der Bereitschaftsdienst nicht
erreichbar.
Auffallend ist weiters, dass hinsichtlich der Kostenübernahme durchaus unterschiedliche Erklärungsmodalitäten anzutreffen sind:
Vonseiten der StrafverteidigerInnen wurde kritisiert, dass die Hinzuziehung eines
Rechtsbeistands, auch über den Bereitschaftsdienst, nicht nur als kostenpflichtig,
sondern teilweise auch als teuer verkauft werde.182 Aus den Fokusgruppen mit PolizistInnen ergab sich, dass viele tatsächlich davon ausgehen, dass im Falle eines
persönlichen Einschreitens dieses von den Beschuldigten bezahlt werden müsse.
Dies basiert zum Teil auf eigenen Erfahrungen, als AnwältInnen nicht kommen wollten, weil die Bezahlung nicht gesichert schien.183
Neben der Unsicherheit über die Kostentragung für den Fall, dass Beschuldigte
selbst nicht bezahlen können, wurde konstatiert, dass die telefonische Erreichbar-
182 Eine StrafverteidigerIn in der Fokusgruppe 4 schildert dies so: „Der hat dann schon gesagt, ja Sie haben auch das Recht auf Journaldienst, weil ich muss ja diesen Zettel da unterschreiben, aber ich sage Ihnen dazu, wissen Sie, das ist SEHR teuer und wer soll das bei
Ihnen zahlen. Also ich glaube, das unterschreiben Sie einfach.“
183 Ein Polizist berichtete: „Ich hab das zweimal erlebt, wo der Anwalt via Dolmetscher gefragt hat, ob er ein Geld hat. Der hat ‚Nein‘ gesagt
und dann hat der gesagt, dann komm ich nicht.“ Siehe Fokusgruppendiskussion 2.
80
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents