Die ersten 48 Stunden
minalität wird „ohne Verteidiger gar nichts mehr gemacht.“188 EinzeltäterInnen wären
hingegen zumeist nicht vertreten, abgesehen von bereits vorbestraften Personen.
Hinsichtlich des Deliktbereichs Suchtgift wurde in einem Bundesland angegeben,
dass tatsächlich nie ein Rechtsbeistand bei der Vernehmung anwesend sei und
auch nicht danach gefragt werde. Als Erklärung wurde von PolizistInnen genannt,
dass der Sachverhalt sowieso klar sei und eine Anwesenheit „nichts bringt“, dass
die Personen jedoch auch mit dem Verfahren nicht sonderlich vertraut seien. StrafverteidigerInnen wiesen ebenfalls darauf hin, dass für Personen, die kein Deutsch
sprechen, die Wahrscheinlichkeit nochmals sinken würde, einen Rechtsbeistand
beizuziehen.
Die hohe Zahl der Verfahrenshilfe-Fälle ist sicherlich ebenfalls eine wesentliche Erklärung dafür, dass die meisten Personen im Ermittlungsverfahren und somit auch
in der ersten Vernehmung derzeit nicht vertreten sind.189 Mehrfach betont wurde
vonseiten der StrafverteidigerInnen, dass der Rechtsbeistand im Fall von Verfahrenshilfe üblicherweise erst nach der ersten Vernehmung bzw. überhaupt nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hinzukommt, dass dann jedoch oftmals „der Zug
bereits abgefahren“190 sei, da das Protokoll der ersten Vernehmung eine wesentliche
Grundlage für das weitere Verfahren darstellt und sich etwaige Protokollierungsfehler oder getätigte Aussagen kaum revidieren ließen. Für die Überbrückung dieser ersten Phase wurde zwar mittlerweile der Rechtsanwaltliche Bereitschaftsdienst
eingerichtet, allerdings kann noch nicht von einer effektiven und weitflächigen Inanspruchnahme gesprochen werden.
Von StrafverteidigerInnen-Seite wurde das Interesse der Polizei an einer raschen
Aussage durchaus nachvollzogen, aber betont, dass es gerade, um diesem Interesse adäquat begegnen zu können, die Anwesenheit des Rechtsbeistands braucht.
StrafverteidigerInnen bedauerten, dass sowohl PolizistInnen als auch Beschuldigte die Wichtigkeit der ersten Einvernahme oftmals unterschätzen und es ebenfalls
an Wissen mangle, was die Anwesenheit eines Rechtsbeistands konkret verändern
könne, etwa die Sicherstellung einer adäquaten Protokollierung des Gesprächs.
Sowohl StrafverteidigerInnen als auch manche PolizistInnen betonten die Vorteile
der Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei der Vernehmung: PolizistInnen betonten die Verfahrenssicherheit bei der Anwesenheit eines Rechtsbeistands; StrafverteidigerInnen wiesen außerdem auf die höhere Qualität der Aussagen, sowie möglicherweise zusätzliche Informationen hin (siehe auch B.3.2. oben).
„Wir sind darüber jetzt nicht unglücklich, wenn ein Anwalt dabeisitzt, im Gegenteil,
es ist sogar besser, wenn er dabeisitzt, weil dann wird mehr gewährleistet, dass
dann die Vernehmung vor uns auch haltet. Dann kann der Verteidiger bei der
188 Fokusgruppendiskussion 1 mit PolizistInnen.
189 Für die anhängigen Strafverfahren am Straflandesgericht Wien wurden 85% Verfahrenshilfe-Fälle genannt, siehe u. a. in Julia Kolda, „Verfahrenshilfe: Mehr Roulette als Garantie“, Die Presse, 08.01.2017. Verfügbar: https://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/5150756/Verfahrenshilfe_Mehr-Roulette-als-Garantie
190 Fokusgruppendiskussion StrafverteidigerInnen.
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