Die ersten 48 Stunden
te-Fahrplans wurden ebenfalls Richtlinien erlassen, die ursprünglich nicht Teil des
Fahrplans waren, so etwa die Richtlinie 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung
in Strafverfahren (kurz RL Unschuldsvermutung).
Die Richtlinien gelten für alle Verfahrensabschnitte eines Strafverfahrens, d. h. für
das Ermittlungs-, das Haupt- und das Rechtsmittelverfahren.2 Das Verwaltungsstrafverfahren ist nicht vom Wirkungsbereich der Richtlinien umfasst.3
Umfang und Zielsetzung des Projekts
Das Forschungsprojekt wurde unter Leitung des Irish Council for Civil Liberties
(ICCL) in neun Ländern durchgeführt: Österreich, Bulgarien, Italien, Polen, Litauen, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn. Das Ludwig Boltzmann Institut für
Menschenrechte (BIM) hatte die Aufgabe, die Recherche in Österreich durchzuführen und den österreichischen Bericht zu erstellen. Zusätzlich dazu wurde ein vergleichender Bericht durch ICCL angefertigt.
Ziele des vorliegenden EU-finanzierten Projekts sind die Untersuchung der rechtlichen und praktischen Umsetzung der Richtlinien sowie die Erarbeitung etwaiger
Herausforderungen. Durch diese Analyse, die Herausarbeitung von „good practices“
sowie das Aufzeigen und die Diskussion von Herausforderungen soll insgesamt zur
Wirksamkeit von Verfahrensgarantien beitragen werden. Grundlage dafür sind u. a.
Empfehlungen für rechtliche und praktische Veränderungen, die am Ende der Analyse zu finden sind.
Das Projekt fokussiert dabei auf das Ermittlungsverfahren und im Rahmen dessen
insbesondere auf die Phase ab dem Zeitpunkt der Festnahme bis zum Zeitpunkt
der Einlieferung in die Justizanstalt (JA), d. h. die ersten 48 Stunden nach der Festnahme. Allerdings wird ebenfalls auf Fälle eingegangen, in denen Beschuldigte nicht
in Haft genommen werden, sondern es einen Anfangsverdacht gibt und der/die Beschuldigte zur Vernehmung geladen wird.
Im Fokus des vorliegenden Forschungsvorhabens stehen v. a. die folgenden Richtlinien:4
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Vgl. Art 1 (1), (2) RL 2010/64/EU (RL Dolmetsch); Art 2 (1) RL 2012/13/EU (RL Rechtsbelehrung); Art 2 (1) RL 2013/48/EU (RL Rechtsbeistand); RL 2016/1919, Art 2 (1) RL Prozesskostenhilfe; Art 2 RL 2016/343 (RL Unschuldsvermutung).
3 Das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ist nicht Teil des Justizstrafrechts, sondern wird in das Verwaltungsrecht eingeordnet (Wiederin, Die Zukunft des Verwaltungsstrafrechts, 16. ÖJT Band III/1 (2006), S 7). Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z. B. Straßenverkehrsordnung, Bauvorschriften etc.) werden deswegen nicht von Organen der
Gerichtsbarkeit, sondern von Verwaltungsbehörden geahndet. In erster Instanz sind die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Landespolizeidirektionen zuständig (§ 26 VStG). Gegen die Entscheidung der ersten Instanz kann Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht (Landesverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht oder Bundesfinanzgericht) erhoben werden (Art 130 f B-VG).
Art 2 Abs 4 der RL Rechtsbeistand bestimmt z. B., dass die RL nicht anwendbar ist auf „geringfügige Zuwiderhandlungen“, bei denen
„kein in Strafsachen zuständiges Gericht“ die Strafe verhängt oder wenn die Sanktion nicht in einem Freiheitsentzug besteht. Damit
sind Verfahren vor (Verwaltungs-)Behörden gemeint oder Übertretungen, die in einigen Mitgliedstaaten zwar Straftaten darstellen, aber
als Sanktion keinen Freiheitsentzug vorsehen.
4 Hinsichtlich der Kommissionsempfehlung über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte schutzbedürftige Personen, siehe ein durch das BIM bereits durchgeführtes Forschungsvorhaben, inkl. Abschlussbericht und Empfehlungen:
http://bim.lbg.ac.at/de/projekt/laufende-projekte-projekte-menschenwuerde-projekte-eza-wirtschaft/eu-weite-staerkung-verfahrensrechte-strafrechtlich-verdaechtigen-beschuldigten-personen-intellektuellen-undoder-psychischen-beeintraechtigungen.
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