Die ersten 48 Stunden
Erste Anwendungen („Apps“) wurden in Pilotprojekten, z. B. im Bereich Menschenhandel entwickelt, im Rahmen derer wesentliche Fragen übersetzt werden. Damit
eine solche App im Falle von Analphabetismus funktioniert, müsse eine verbale
Übersetzung ebenfalls Bestandteil sein. Die PolizistInnen in Fokusgruppendiskussionen betonten die technische Machbarkeit, meinten aber auch, dass es ein besonderes Projekt brauche, um für unterschiedliche Fachbereiche entsprechende
Instrumente zu entwickeln.
Es wurde im Rahmen der Fokusgruppendiskussion mit PolizistInnen außerdem betont, dass solch technisch-unterstützte Erstabklärungen sicherlich nicht in allen Fällen möglich wären, aber dass dies gerade im niederschwelligen Bereich „sehr viel
verkürzt […] und vieles für alle Beteiligten einfacher machen würde.“26
Tablets wurden in einigen Bereichen bereits zur Verfügung gestellt, allerdings klagten die betreffenden PolizistInnen über technische Hürden bei der Handhabung,
u. a. das Fehlen von notwendigen Programmen. Eine Herausforderung sei ebenfalls
die rasante technische Entwicklung: Dzt. werden z. B. Videos erhalten, aber sie
können teilweise nicht abgespielt werden, weil die neueren Formate nicht gelesen
werden können.
1.2.4. Dolmetschleistungen im Kontakt mit dem Rechtsbeistand
Für die Kommunikation zwischen verdächtigen oder beschuldigten Personen mit
deren Rechtsbeistand verpflichtet Art 2 Abs 2 RL Dolmetsch die Mitgliedstaaten,
Dolmetschleistungen, soweit diese zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens notwendig sind, sicherzustellen. Hierdurch soll garantiert werden, dass verdächtige
oder beschuldigte Personen ihrem Rechtsbeistand ihre eigene Version des Sachverhalts vortragen und eventuell entlastende Informationen einbringen können. So
soll ein faires Verfahren gewährleistet werden.27
Diesen Vorgaben wurde in § 56 Abs 2 StPO Rechnung getragen. Demnach sind Dolmetschleistungen auf Antrag des Beschuldigten für den Kontakt mit seinem Verteidiger, sofern dieser „in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Beweisaufnahme steht, zu gewährleisten.“ Im Einführungserlass des BMVRDJ zum StPRÄG 2013
wird vorgeschlagen, das Recht auf Dolmetschleistungen „je nach Komplexität des
Verfahrens“28, aber grundsätzlich „für eine gewisse Zeit vor und nach der Verneh-
26 Polizist im Rahmen der Fokusgruppendiskussion 2.
27 Erwägungsgrund 19 der RL Dolmetsch „[…] Verdächtige oder beschuldigte Personen sollten unter anderem imstande sein, ihrem
Rechtsbeistand ihre eigene Version des Sachverhalts zu schildern, auf Aussagen hinzuweisen, denen sie nicht zustimmen, und ihren
Rechtsbeistand über Sachverhalte in Kenntnis zu setzen, die zu ihrer Verteidigung vorgebracht werden sollten.“ Erwägungsgrund 20:
„Zur Vorbereitung der Verteidigung sollten für die Verständigung zwischen den verdächtigen oder beschuldigten Personen und ihrem
Rechtsbeistand in unmittelbarem Zusammenhang mit jedweden Vernehmungen und Verhandlungen während des Verfahrens oder bei
der Einlegung von Rechtsmitteln oder bei anderen verfahrensrechtlichen Anträgen, wie zum Beispiel bei einem Antrag auf Freilassung
gegen Kaution, Dolmetschleistungen zur Verfügung gestellt werden, wenn dies notwendig ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.“
28 Bundesministerium für Justiz, Einführungserlass zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013, GZ BMJ-S578.027/0006-IV 3/2013,
S 5.
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