Die ersten 48 Stunden
wortident angefertigt werden“34, soll die Qualität der Dolmetschleistungen durch obligatorische Ton- und Bildaufzeichnungen gewährleistet werden. Da die Beurteilung
der fachlichen Eignung eine/r DolmetscherIn „nur vom Vernommenen selbst vorgenommen werden kann“, beinhalte die „derzeitige Gesetzeslage […] ein hohes Risiko
für Rechtsunsicherheiten.“35 Diesem Risiko könne vorgebeugt werden, indem die
Übersetzungstätigkeit mit Videoaufzeichnungen aufgenommen werde.
PolizistInnen, die an den Fokusgruppendiskussionen teilnahmen, betonten ebenfalls
die Herausforderungen, wenn TaubstummendolmetscherInnen für fremde Sprachen
zur Anwendung kommen – so wurden in der Vergangenheit TaubstummendolmetscherInnen für Koreanisch sowie Serbisch benötigt.
1.2.6. Protokollierung
Art 7 der RL Dolmetsch sieht vor, dass die Ermittlungsbehörde dokumentieren muss,
wenn ein/e DolmetscherIn der Vernehmung der verdächtigen oder beschuldigten
Person beigezogen wird. Entsprechend legt § 96 Abs 1 Z 1 StPO fest, dass die Aufnahme von Beweisen zu dokumentieren ist. Demnach werden Aufzeichnungen über
die an der Amtshandlung beteiligten Personen (Z1) geführt, wenn bei einer Beweisaufnahme z. B. der Rechtsbeistand oder der/die DolmetscherIn anwesend sind.36
In der Praxis dürfte die Protokollierung der Hinzuziehung eines Dolmetschers / einer
Dolmetscherin durchgängig gewährleistet sein. Das mit 2018 eingeführte neue Protokolliersystem PAD-NG sieht diesbezüglich unterschiedliche Antwortmöglichkeiten
vor.37
Herausforderungen wurden eher in Hinblick auf adäquat dokumentierte Protokolle
geschildert: so berichtete eine Dolmetscherin, dass ein einvernehmender Polizist
sich zunächst weigerte, von ihr angemerkte Änderungen im Protokoll durchzuführen
und diese erst bei Unterschriftverweigerung ihrerseits tätigte. AnwältInnen bestätigten die Herausforderung im Umgang mit fehlerhaften Protokollen, insbesondere im
Zusammenspiel mit nicht ausreichend qualifizierten oder voreingenommenen DolmetscherInnen.
34
Jarmer, Helene, Änderungsantrag „Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 34/2015,
geändert wird“, 1212/A, 25.GP 1.
35 Jarmer, Helene, Änderungsantrag „Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 34/2015,
geändert wird“, 1212/A, 25.GP 2, https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_01212/imfname_424093.pdf (02.02.2018).
36 Gemäß § 96 Abs 1 StPO hat die schriftliche Aufzeichnung Folgendes zu beinhalten: die Bezeichnung der Behörde und der an der
Amtshandlung beteiligten Personen (Z 1), Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung (Z 2), den Inhalt von Aussagen (Z 3), andere
wesentliche Vorgänge während der Amtshandlung (Z 4), allenfalls gestellte Anträge (Z 5), die Unterschriften der vernommenen Personen (Z 6).
37 „Ich bestätige die mündliche Übersetzung und verzichte ausdrücklich auf mein Recht auf schriftliche Übersetzungshilfe; Ich beantrage
Dolmetschleistung in folgender Sprache: ... Ich bin gehörlos/stumm und beantrage die Beiziehung eines Dolmetschers für die Gebärdensprache; Ich kann mich in der deutschen Sprache ausreichend verständigen und verzichte ausdrücklich auf mein Recht auf
Übersetzungshilfe.“ Schließlich steht auch noch ein freies Kommentarfeld zur Verfügung. Siehe PAD-NG Auszug der LPD.
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