Die ersten 48 Stunden
immer schriftlich erfolgen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei den Beschuldigten
um Minderjährige, Personen mit ErwachsenenschutzvertreterIn oder anderwärtig
schutzwürdige Personen handelt.
2.2.5. Schriftliche Erklärung der Rechte zur Vollstreckung eines
europäischen Haftbefehls
Art 5 RL bestimmt das Recht auf Rechtsbelehrung für Personen, die zum Zwecke
der Vollstreckung des EHB festgenommen wurden. Sie müssen unverzüglich eine
angemessene Erklärung über ihre Rechte gemäß dem jeweiligen Recht, mit dem
der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl (2002/584/JI) im vollstreckenden Mitgliedstaat umgesetzt wird, erhalten.
Die Rechtsbelehrung nach der Festnahme zur Vollstreckung eines EHB ist in § 16a
EU-JZG geregelt. Der/die Beschuldigte ist „sogleich schriftlich […] über seine Rechte zu informieren“; dies entspricht der Regelung zur Festnahme in der StPO (§ 171
Abs 4 StPO). Rechtlich ist vorgesehen, dass Personen, die zum Zwecke der Vollstreckung eines EHB festgenommen werden, umgehend eine schriftliche Erklärung
ihrer Rechte erhalten.
Die schriftliche Rechtsbelehrung hat laut Gesetz in einer für den/die Beschuldigte/n
verständlichen Sprache zu erfolgen (§ 16a Abs 1 EU-JZG). Die Mindestanforderungen für das Informationsblatt zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls umfassen das Recht auf Unterrichtung über den Inhalt des Europäischen Haftbefehls,
sowie, wenn erforderlich, auf eine schriftliche Übersetzung (§ 16a Abs 1 Z 1 und 2
EU-JZG). Zudem hat der/die Beschuldigte das Recht, wenn die Übergabehaft verhängt wurde, einen Verteidiger zu kontaktieren (auch §§ 61 und 62 StPO gelten
sinngemäß; § 29 Abs 4 Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz) und nach Absprache
mit diesem in der Haftverhandlung der Übergabe, in Kenntnis der Rechtsfolgen,
(nicht) zuzustimmen (§ 16a Abs 1 Z 3 und 4 EU-JZG). Die genauen Bestimmungen
über die Voraussetzungen und die Vorgehensweise eine/n (Verfahrenshilfe-)VerteidigerIn zu erhalten oder das Recht auf Übersetzungshilfe werden für Verfahren zur
Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht gesondert normiert. Vielmehr
kommen die allgemeinen Bestimmungen der Strafprozessordnung, insbesondere
des §§ 49 und 50 StPO, zur Anwendung.
Zudem wird sichergestellt, dass die festgenommene Person ihr Recht auf einen
Rechtsbeistand auch im Ausstellungsstaat wahrnehmen kann (§ 16a Abs 1 Z 5 und
Abs 2 EU-JZG). Über das Recht auf Beiziehung eines Rechtsbeistands, auch im
Ausstellungsstaat des Europäischen Haftbefehls, ist die beschuldigte Person unverzüglich in Kenntnis zu setzen (§ 16a Abs 1 Z 5). Darüber informiert ein entsprechendes Formblatt (in Deutsch sowie in gängigen Fremdsprachen, § 16a Z 1 bis 4
EU-JGZ).
Gemäß § 16a Abs 2 EU-JZG hat die inländische Behörde (Staatsanwaltschaft) die
zuständige Behörde im Ausstellungsstaat davon zu informieren, dass die betroffene
Person von ihrem Recht auf Beiziehung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsstaat
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