Die ersten 48 Stunden
gehändigt bekommt oder sonst über den Verdacht mündlich zu informieren ist. Auf
dem Informationsblatt für Festgenommene ist entsprechend zu lesen: „Über den
Grund der Festnahme und den gegen Sie bestehenden Tatverdacht wurden Sie bereits informiert; Ihnen wird binnen 24 Stunden entweder die schriftliche Bewilligung
der Festnahme des Gerichts oder eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei
über Tatverdacht und Haftgrund übergeben.“
StrafverteidigerInnen kritisierten allerdings, dass auch der Tatverdacht manchmal
sehr vage formuliert sei; ehemals Beschuldigte berichteten mehrfach darüber, dass
ihnen der genaue Vorwurf zunächst nicht mitgeteilt wurde.
2.4. Das Recht auf Akteneinsicht und
Inaugenscheinnahme
2.4.1. Das Recht auf Akteneinsicht
Art 7 der RL sieht vor, dass bei Festnahme oder Inhaftierung alle sich im Besitz
der zuständigen Behörde befindlichen und für eine wirksame Anfechtung der Freiheitsentziehung nach innerstaatlichem Recht wesentlichen Unterlagen der festgenommenen Person oder deren RechtsanwältInnen zur Verfügung gestellt werden.
Zudem ist gem. Art 7 Abs 5 RL die Einsichtnahme kostenfrei zu gewährleisten.
Gemäß Art 7 Abs 4 kann ausnahmsweise, sofern das Recht auf ein faires Verfahren
dadurch nicht beeinträchtigt wird, die Einsicht in bestimmte Unterlagen verweigert
werden, wenn diese Einsicht das Leben oder die Grundrechte einer anderen Person ernsthaft gefährden könnte oder wenn dies zum Schutz eines wichtigen öffentlichen Interesses unbedingt erforderlich ist. Als Beispiele werden Fälle genannt, in
denen laufende Ermittlungen gefährdet werden könnten oder in denen die nationale
Sicherheit der Mitgliedstaaten, in denen das Verfahren stattfindet, ernsthaft beeinträchtigt werden könnte. Die Entscheidung muss von einer Justizbehörde getroffen
werden oder muss zumindest einer richterlichen Prüfung unterliegen.
Das Recht auf Akteneinsicht ist in der StPO als eines der grundlegenden Rechte
des/der Beschuldigten iSd § 49 StPO geregelt und kann ab dem Beginn des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht werden (§ 53 Abs 1 StPO). Die Akteneinsicht
kann im Ermittlungsverfahren bei der StA oder bis zur Übermittlung des Abschlussberichts auch bei der Kriminalpolizei erfolgen. Die Akteneinsicht darf laut StPO nur
in besonderen Fällen verwehrt werden, nämlich zur Vermeidung einer ernsten Gefährdung des Lebens oder der Grundrechte einer anderen Person (§§ 51 Abs 2 iVm
162 StPO), einer Gefährdung der laufenden Ermittlungen (§ 51 Abs 2 StPO), zum
Schutz eines wichtigen Interesses, sowie zur Vermeidung der Beeinträchtigung der
nationalen Sicherheit (§ 77 StPO).
Durch OGH-Rechtsprechung ist mittlerweile festgelegt, dass ein pauschaler Verweis
auf die Gefährdung des laufenden Ermittlungsverfahrens nicht ausreichend ist, um
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