Die ersten 48 Stunden Für den Fall, dass Österreich Ausstellungsstaat ist, gewährt § 30a EU-JZG das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand. Dieses Recht steht ab dem Zeitpunkt der Festnahme in dem anderen Mitgliedstaat zu. Ist Österreich vollstreckender Staat, bestimmt § 29 Abs 3 ARHG (auf den in § 18 Abs 2 EU-JZG verwiesen wird), dass die betroffene Person über ihr Recht, sich mit einem Verteidiger zu verständigen, zu informieren ist.237 Sollte die Person festgenommen worden sein und noch keinen Rechtsbeistand haben, ist nach § 59 StPO vorzugehen. Dass die festgenommene Person ihr Recht auf einen Rechtsbeistand auch im Ausstellungsstaat wahrnehmen kann, wird durch § 16a Abs 1 Z 5 und Abs 2 EU-JZG sichergestellt. Danach ist die beschuldigte Person unverzüglich über das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers in Kenntnis zu setzen. Dies erfolgt über ein entsprechendes Formblatt (§ 16a Z 1–4 EU-JZG). Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft als inländische Behörde die zuständige Behörde im Ausstellungsstaat darüber zu informieren, dass die betroffene Person von ihrem Recht auf Beiziehung eines Rechtsbeistands Gebrauch machen möchte und noch über keine/n VerteidigerIn verfügt. Dadurch erhält die Behörde des ausstellenden Staates die Möglichkeit, die erforderlichen Schritte zur Wahl eines Rechtsbeistands einzuleiten.238 Als positiv beurteilt der ÖRAK im Wahrnehmungsbericht 2013, dass Personen, die aufgrund eines EHB festgenommen wurden, nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit erhalten sollen, Rechtsberatung sowohl im Vollstreckungs- als auch im Ausstellungsstaat in Anspruch zu nehmen. Betreffend die unionsrechtliche Regelung wird kritisiert, dass das im Entwurf der Kommission anfänglich vorgesehene Recht des Rechtsbeistands auf Prüfung der Haftbedingungen abgeschwächt wurde, weil der Rechtsbeistand nur die Möglichkeit hat, die zuständigen Behörden in Bezug auf die Bedingungen zu befragen. Negativ beurteilt wurde ebenso, dass kein generelles Beweismittelverbot geregelt wurde. Die Mitgliedstaaten werden vielmehr aufgefordert, dafür zu sorgen, dass bei der Beurteilung von Aussagen eines Verdächtigen oder Beschuldigten oder von Beweisen, die unter Missachtung seines Rechts auf Rechtsbeistand erhoben wurden, die Verteidigungsrechte und ein faires Verfahren beachtet werden.239 3.11. Schlussfolgerungen und Empfehlungen: Recht auf Rechtsbeistand Rechtlich ist der Zugang zu einem Rechtsbeistand wohl richtlinienkonform geregelt, praktisch sind die meisten Beschuldigten im Ermittlungsverfahren jedoch nicht rechtlich vertreten, was u. a. an der nicht unbeträchtlichen Zahl der Verfahrenshilfe-Fälle liegt. Die Verfahrenshilfe ist derzeit so ausgestaltet, dass die meisten Beschuldigten 237 Österreich ist Vollstreckungsstaat, sofern eine Person aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten EHB in Österreich angehalten wird. 238 Bundesministerium für Justiz, Erlass, BMJ-S578.029/0015-IV 3/2016, S 13. ErläutRV 1058 BlgNR 25. GP 19. 239 ÖRAK, Wahrnehmungsbericht 2013, S 14. 96

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