sich, dass der Angeklagte in der Schüttstraÿe 3 lediglich bis zum Herbst 1999 gewohnt hat und nicht, wie gemeldet, bis zum 31. Mai 2000. In dem Zeitraum Herbst bis März 2000 hat der Angeklagte nach den Ermittlungen der Zeugin St.. vielmehr in der früheren Wohnung Al Shehhis in der Wilhelmstraÿe 30 gelebt. Dies hat er nach den Angaben des Zeugen L.. in der ersten Hauptverhandlung so auch eingeräumt. Dass der Angeklagte bereits im Herbst 1999 aus der Wohngemeinschaft in dem Studentenwohnheim in der Schüttstraÿe 3 ausgezogen ist, haben auch einige seiner früheren Mitbewohner aus dieser Wohngemeinschaft bestätigt, so insbesondere die Zeugen H.. und S.., wobei der Zeuge S.. verglichen mit dem Zeugen H.. genauere Daten angeben konnte. Der Zeuge S.. ist nämlich selbst erst im Juni 1999 in das früher von dem Zeugen A.. bewohnte Zimmer neben dem Zimmer des Angeklagten eingezogen und konnte den Auszug des Angeklagten, der nach seinen Angaben zwei bis drei Monate nach seinem eigenen Einzug lag, dadurch recht genau auf September oder Oktober 1999 bestimmen. Aus den Angaben des Zeugen W.. vom Bundeskriminalamt über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen S..., bei dem es sich um einen früheren Mitbewohner Attas in dem Studentenwohnheim Am Centrumshaus handelt, ergibt sich, dass der Angeklagte vor Bezug seines Zimmers in dem Studentenwohnheim in der Schüttstraÿe 3 im April/Mai 1996 unangemeldet eine kurze Zeit lang in Attas Zimmer in dem Studentenwohnheim Am Centrumshaus gewohnt hatte. Für die Zeit nach dem Auszug aus der Wohnung in der Wilhelmstraÿe 30 zum Ende Februar/Anfang März 2000 hat sich aus der Aussage des Zeugen S.. ergeben, dass der Angeklagte kurze Zeit in dessen Wohnung in HamburgWandsbek gewohnt hat. Der Zeuge S.. hat hierzu ausgesagt, dass er wegen einer bevorstehenden reisebedingten eigenen Abwesenheit einen Untermieter gesucht habe, und der Angeklagte eine Wohnung. Eine weitere nicht gemeldete vorübergehende Wohnung des Angeklagten hat die Aussage des Zeugen T.. ergeben, der bekundet hat, dem Angeklagten in der Zeit vom 11. bis 22. Mai 2000 sein Zimmer in dem Studentenwohnheim in der Schüttstraÿe 1 in Hamburg-Harburg überlassen zu haben. Dass der Angeklagte in seiner späteren langjährigen Wohnung in der Goeschenstraÿe 13 in Hamburg-Harburg nicht, wie gemeldet, bereits ab dem 1. Juni 2000 gewohnt haben kann, ergibt sich bereits aus den Daten seiner Reise nach Pakistan und Afghanistan, von der er nach eigenen Angaben in Übereinstimmung mit den in seinem Reisepass vorhandenen und mit der Zeugin St.. erörterten Stempeln erst Ende Juli 2000 zurückgekehrt ist. Nach Aussage der Zeugin St.., die sich beim Einwohnermeldeamt erkundigt hatte, kann man sich in Hamburg auch rückwirkend für eine neue Wohnung amtlich anmelden. Da der Angeklagte die Wohnung bereits zum 1. Juni 2000 gemietet hatte und er beim Einwohnermeldeamt ab dem 1. Juni 2000 für die Wohnung in der Goeschenstraÿe 13 in Hamburg-Harburg als gemeldet registriert ist, ist davon auszugehen, dass es im vorliegenden Fall zu einer solchen rückwirkenden Meldung gekommen ist. Tatsächlich hat der Angeklagte seine Wohnung in der Goeschenstraÿe 13 erst nach seiner Rückkehr aus Afghanistan Anfang August 2000 bezogen. 430 Die durch die Aussage des Zeugen L.. in die Hauptverhandlung eingeführten 102

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