agramm zu Binalshibh gehörte, zurückgreifen. Die Angaben des Zeugen D.. sind im Übrigen durch die zur Person Binalshibhs verlesenen Urkunden durchgehend bestätigt worden. Dass die von Binalshibh am 27. April 2000 zum Zwecke des Erhalts einer weiteren Aufenthaltsbewilligung vorgelegte Semesterbescheinigung über ein Studium im Fachbereich BWL (Betriebswirtschaftslehre) an der Universität Hamburg gefälscht oder verfälscht worden ist, ergibt sich aus dem verlesenen Vermerk eines Polizeibeamten H... vom 8. November 2001, wonach beim Studentensekretariat der Universität Hamburg eingeholte Auskünfte über die üblichen Merkmale einer solchen Studienbescheinigung ergeben haben, dass bei einer echten, von der Universität Hamburg stammenden Studienbescheinigung die Bezeichnung des Studienfaches ausgeschrieben als Betriebswirtschaftlehre angeführt gewesen wäre, während in der von Binalshibh vorgelegten Bescheinigung, die verlesen und in Augenschein genommen worden ist, hierzu nur die Abkürzung BWL enthalten ist. Bei der Angabe des Hochschulsemesters mit dem dritten Semester, wäre bei einer tatsächlich von der Universität Hamburg stammenden Studienbescheinigung nach der Zier 3 ein Punkt gewesen, der in der von Binalshibh vorgelegten Bescheinigung fehlt. Als drittes Fälschungsmerkmal ergab sich, dass das in der von Binalshibh vorgelegten Studienbescheinigung aufgeführte Gültigkeitsdatum 30.09.2000 nicht rechtsbündig am Rand der Studienbescheinigung abschlieÿt, was bei einer echten und unverfälschten Semesterbescheinigung der Universität Hamburg der Fall gewesen wäre. Dass auch die von Binalshibh vorgelegte Bescheinigung über eine Finanzierung eines Studienaufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland durch ein Unternehmen in Firma S.. nicht den wirklichen Tatsachen entsprach, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen D.., wonach laut einer Mitteilung der US-amerikanischen Bundespolizei FBI der Inhaber des Unternehmens S.. im Sudan als Zeuge vernommen worden ist und dabei ausgesagt hat, dass es sich bei der von ihm ausgestellten Bestätigung um eine reine Gefälligkeitsbescheinigung gehandelt habe und tatsächlich kein Geld von ihm oder seinem Unternehmen an Binalshibh geossen sei. 476 Der Senat hat keine Bedenken, den detaillierten Angaben des Zeugen D.. zu folgen. Dies gilt auch für die Bekundungen des Zeugen zu der geoder verfälschten Studienbescheinigung Binalshibhs und der Bestätigung der Firma S... Hinsichtlich der Studienbescheinigung hat der Zeuge D.. das Ergebnis seiner Erkundigungen bei der Universität Hamburg in knapper und präziser Form festgehalten und geschildert. Bei dem von dem Zeugen D.. konsultierten Studentensekretariat der Universität Hamburg handelt es sich ersichtlich um eine für die Beurteilung des üblichen Aussehens einer Studienbescheinigung kompetente Stelle. Ähnliches gilt für die Angaben des Zeugen D.. zu der Bestätigung der Firma S... Insoweit hat der Zeuge D.. zwar lediglich Auskünfte des FBI wiedergegeben. Der Senat hat in der Hauptverhandlung zahlreiche Ermittlungsbeamte des Bundeskriminalamtes bei ihrer Zeugenvernehmung zur Zusammenarbeit zwischen Bundeskriminalamt und US-amerikanischer Bundespolizei FBI nach den Anschlägen vom 11. September 2001 befragt. Nach Angaben aller Ermittlungsbeamten des Bundeskriminalamtes ist dabei reibungslos kooperiert 116

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