der Zeugin H.., die als Leiterin des Prüfungsamtes der Technischen Universität Hamburg-Harburg auÿer für Bahaji und den Angeklagten noch für den Zeugen D.. zuständig war. Die Zeugin H.. hat in ihrer Aussage in der Hauptverhandlung bestätigt, dass im Hauptstudium zahlreiche Studenten mit ihren Problemen zu ihr gekommen seien, unter anderem auch der Zeuge D..., der ihr davon erzählt habe, dass er in seiner Lerngruppe zum Islam habe bekehrt werden sollen. Die Zeugin H.. hat sogar noch erinnert, dass der Zeuge D.. daraufhin die Lerngruppe verlassen habe, was der Zeuge D... selbst von sich aus nicht angegeben hatte. Auch daraus ergibt sich, dass er sich mit negativen Darstellungen über Bahaji und die Folgen dessen Handelns eher zurückgehalten hat. 545 gg) Mzoudi 546 Zur Einstellung und Entwicklung Mzoudis hat der Senat die Zeugen F.. und M... vernommen. Der Zeuge M..., bei dem Mzoudi und der Angeklagte teilweise zusammen nach ihrem Umzug von Münster nach Hamburg zur Untermiete in seiner Wohnung im Heckengang in Hamburg-Harburg gewohnt haben, hatte allerdings bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung keine Erinnerung mehr an von ihm mit Mzoudi und dem Angeklagten geführte Gespräche. Er hat das damit begründet, dass es ihm sehr schlecht ginge und er zahlreiche Medikamente einnehme. 547 Bei dem Zeugen F.. handelt es sich um einen Mitbewohner Mzoudis aus dem Studentenwohnheim in der Ebelingstraÿe. Der Zeuge F.. hatte noch eine gute Erinnerung an die Zeit des Zusammenwohnens mit Mzoudi in den Jahren 1995 und 1996. Der Zeuge F.. hat Einzelheiten aus Gesprächen mit Mzoudi sowie aus Mzoudis Verhalten bezüglich der gemeinsamen Bierbevorratung in der Wohngemeinschaft und Mzoudis Äuÿeren so geschildert, wie vom Senat festgestellt. Dabei hat der Zeuge F.. keine Anzeichen dafür erkennen lassen, dass er Mzoudi über Gebühr negativ darstellen würde. Vielmehr hat er seine Schilderung der radikalislamistischen Äuÿerungen Mzoudis eher abgeschwächt, indem er angegeben hat, dass er selbst den im Übrigen freundlichen Mzoudi als nur verbal radikal eingeschätzt habe. 548 Die festgestellte und auf den Schilderungen des Zeugen F.. beruhende religiöse Haltung und innere Einstellung Mzoudis wird durch seine Beiträge auf der Hochzeitsfeier Bahajis in der Al Quds-Moschee in Hamburg bestätigt und deutlich. Auf dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen so genannten Hochzeitsvideo ist zu sehen, wie Mzoudi zusammen mit Al Shehhi und zwei anderen Männern die ersten beiden der festgestellten Lieder vorträgt, deren arabischsprachige Texte mit Ausnahme kurzer, nicht ausreichend gut verständlicher Passagen von dem Sachverständigen für die arabische Sprache Ouardi wie festgestellt übersetzt worden sind. Die Übersetzungsschwierigkeiten zu einzelnen kurzen Passagen ergaben sich im Wesentlichen aus an diesen Stellen starken Hintergrundgeräuschen. Da dies jedoch nur jeweils sehr kurze Ausschnitte betraf, geht der Senat davon aus, dass die Texte gleichwohl ausreichend erfasst wer- 136

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