Arabischen Emirate und der Bruder Al Shehhis mehrere andere arabische Studenten in Hamburg auf, um dort etwas über Al Shehhis Verbleib zu erfahren,
da er sich längere Zeit nicht bei seiner Familie gemeldet hatte. Erfolg hatten sie
dabei nicht. Zunächst suchten sie die Wilhelmstraÿe 30 auf, wo sie nur erfuhren,
dass Al Shehhi dort ausgezogen war. Die Universität verweigerte Auskünfte. Anschlieÿend meldeten sie sich auch bei dem Angeklagten, der darauf hinwies, dass
er im Besitz einer Vollmacht für das Konto Al Shehhis bei der Dresdner Bank
war und mit ihnen zusammen die kontoführende Filiale in Hamburg-Harburg
aufsuchte. Auf Nachfrage, ob ihm über Al Shehhis Verbleib etwas bekannt sei,
gab er an, dass er Al Shehhi in Afghanistan oder Tschetschenien vermute. Damit
wollte er die Angehörigen Al Shehhis und die oziellen Stellen der Vereinigten
Arabischen Emirate, die nach Al Shehhis Verbleib forschten, über dessen tatsächlichen Aufenthalt in den USA täuschen, um den Zweck der Vereinigung nicht
zu gefährden. Er hatte erkannt, dass die Nachforschungen eine Gefahr darstellten. Er gab deshalb an, dass er annehme, Al Shehhi halte sich in Afghanistan
oder Tschetschenien auf. Bei diesen beiden Örtlichkeiten ging er davon aus, dass
hier weder für die Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate noch für Angehörige Al Shehhis die Möglichkeit konkreter Nachforschungen bestand.
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Es ging dem Angeklagten darum, weitere Nachforschungen nach Al Shehhis
Verbleib zu unterbinden. Der Angeklagte lieÿ über Binalshibh nach dem Besuch
von Al Shehhis Bruder und dem Bediensteten der Vereinigten Arabischen Emirate dem sich in den USA aufhaltenden Al Shehhi eine Benachrichtigung zukommen, dass in Hamburg nach ihm Nachforschungen angestellt worden waren.
Nachdem die Botschaft der Vereinigten Arabischen Emirate in Bonn noch am
16. Januar 2001 ein Schreiben um Mithilfe bei der Suche nach Al Shehhi an
andere Behörden gerichtet hatten, meldete sich auf die Benachrichtigung Al
Shehhi bereits am 20. Januar 2001 telefonisch bei seiner Familie. Dabei gab er
an, dass er persönlich eine sehr schwierige Zeit durchmache, aber Licht am Ende
des Tunnels sehe. Er gab des Weiteren an, dass er sich in HamburgSt. Georg
bende und studiere. Al Shehhi meldete sich in der Folgezeit weiterhin zumindest gelegentlich bei seiner Familie. Nachdem dies der deutschen Polizei mitgeteilt
worden war, wurde hier mit Vermerk vom 9. Mai 2001 festgehalten, dass die Vermisstensache Al Shehhis erledigt sei. Die Stipendiumszahlungen an Al Shehhi
blieben zwar gleichwohl seit letztmaligem Eingang der monatlichen Stipendiumsbezüge Al Shehhis am 6. November 2000 eingestellt. Sein Ziel, weitere Nachforschungen nach Al Shehhis Aufenthalt zu unterbinden, hatte der Angeklagte
mit seinem Vorgehen jedoch erreicht.
300
Bezüglich der Person Jarrahs bestand für die nach seinem Fortgang in die USA
in Hamburg verbliebenen Vereinigungsmitglieder kein Erfordernis zur Erledigung seiner persönlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten.
301
Jarrah hatte während seines USA-Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland die Zeugin S.., die für ihn seine Angelegenheiten erledigte und insbesondere
auch eine Vollmacht für sein Bankkonto besaÿ. Die Zeugin S.. konnte Jarrah in
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