B.. ein, regelmäÿig zu beten. Bei seinem türkischen Zimmernachbarn in der
Schüttstraÿe 3, dem Zeugen A.., gelang es dem Angeklagten, ihn zur Ausübung
seiner muslimischen Religion zu bringen. Für Essabar war der Angeklagte in
religiösen Dingen ein Vorbild. In seiner Haltung gegenüber Frauen war der
Angeklagte weniger radikal als Atta und lehnte es nicht kategorisch ab, einer Frau die Hand zu geben. Mit seiner eigenen Ehefrau redete er allerdings im
Beisein anderer Personen, jedenfalls sofern es sich nicht um gute Freunde handelte, nicht. Die spätere Ehefrau des Angeklagten änderte, sobald sie mit ihm
zusammen war, von einem Tag auf den anderen sowohl ihre Kleidung als auch ihr
Verhalten gegenüber anderen Männern. Nachdem sie sich vorher westlich gekleidet hatte, beispielsweise mit Jeans und Pullover, ging sie nunmehr vollkommen
verschleiert und trug, jedenfalls in der Zeit, als sie in der Studentenwohngemeinschaft des Angeklagten in der Schüttstraÿe 3 wohnte, selbst innerhalb der
Wohnung ein Kopftuch. Mit den Mitbewohnern aus der Studentenwohngemeinschaft sowie den anderen männlichen Bekannten und Freunden des Angeklagten
redete sie nicht mehr. Nachdem sie angefangen hatte, sich zu verschleiern, verlieÿ
sie sogar Küche und Gemeinschaftsraum der Studentenwohngemeinschaft, wenn
einer der männlichen Mitbewohner hereinkam. Der Senat geht davon aus, dass
die geschilderten Veränderungen der Kleidung und des Verhaltens der späteren
Ehefrau des Angeklagten seinen Wünschen und Vorstellungen entsprachen, nicht
jedoch davon, dass er sie zu diesen Änderungen gezwungen oder gedrängt hat.
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In politischer Hinsicht störte den Angeklagten an den westlichen Ländern die
Ausrichtung auf materielle Werte. Besitz lehnte er allerdings nicht derart absolut ab wie Atta und Al Shehhi. Sein Zimmer in dem Studentenwohnheim in der
Schüttstraÿe 3 war vielmehr mit Bett, Schreibtisch und Computer ausgestattet.
Er hatte Bilder aufgehängt und besaÿ dort später auch einen Fernseher, was
Atta und Al Shehhi für sich ablehnten.
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In Diskussionen zu religiösen oder politischen Themen verhielt der Angeklagte
sich häug ausweichend. Bei bestimmten politischen Themen gab er seine zurückgenommene
Haltung jedoch auf und vertrat eine oensive kämpferische Position. Dabei handelte es sich insbesondere um die Konikte zwischen Israelis und Palästinensern.
Dem Staat Israel kam nach seiner Auassung keine Existenzberechtigung zu.
Einen Friedensschluss mit Israel lehnte er im Sinne eines feststehenden Dogmas ab. Gegenüber seinen Mitbewohnern im Studentenwohnheim Schüttstraÿe
3 brachte er mehrfach zum Ausdruck, dass er es begrüÿe, wenn in dem Konikt
zwischen Israelis und Palästinensern Juden getötet wurden, wobei er die USA
als auf Seiten Israels stehend ansah. Die antijüdische Haltung des Angeklagten
war so stark, dass er sich sogar einmal gegenüber dem Zeugen G.., einem Mitbewohner in der Wohngemeinschaft des Angeklagten in dem Studentenwohnheim
Schüttstraÿe 3, dahingehend positiv über die Judenvernichtung im Nationalsozialismus äuÿerte, dass es gar nicht schlecht gewesen sei, was die Deutschen
damals mit den Juden gemacht hätten.
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Der Angeklagte begrüÿte auch den gewaltsamen Kampf islamischer Kämpfer für
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