den USA erreichen. Zum Jahreswechsel 2000/2001 besuchte sie ihn sogar in den
USA an seiner dortigen Flugschule. Die Zeugin C.., die frühere Hamburger Vermieterin Jarrahs, hatte über die Zeugin S.., mit der sie weiterhin in Kontakt
stand, ebenfalls Jarrahs Erreichbarkeit in den USA erhalten. Im Falle noch bei
der Zeugin C.. für ihn eingehender Post konnte Jarrah davon ausgehen, dass
diese an die Zeugin S.. und über die Zeugin S.. an ihn selbst weitergeleitet werden würde.
302
Jarrah hatte der Zeugin S.. und der Zeugin C.. gegenüber zwar angegeben, eine
Berufsausbildung als Pilot machen zu wollen. Daneben wollte er aber seinen
studentischen Status in Hamburg erhalten. Die Zeugin S.. sowie ein Freund und
Kommilitone Jarrahs, der Zeuge Al N.., kümmerten sich hierum und erledigten
für Jarrah die hierfür erforderlichen Überweisungen von Studiengebühren. Im
November 2000 bat die Zeugin S.. den Zeugen Al N.. um die Besorgung einer
Studienbescheinigung Jarrahs, was dieser auch tat. Im Februar sowie Juli 2001
überwies der Zeuge Al N.. zweimal für Jarrah die Studiengebühren für das jeweils folgende Semester.
303
Jarrahs Aufenthalt in den USA konnte plausibel erklärt werden und musste
deshalb nicht verschleiert werden. Zu Nachforschungen nach seinem Verbleib
kam es nicht. Verschleiert hatte Jarrah lediglich den wirklichen Grund für seine
Pilotenausbildung. Insoweit nahmen ihm jedoch Familienangehörige und Kommilitonen sowie die Zeuginnen C.. und S.. die von ihm angegebene Begründung
ab, den Beruf des Piloten ergreifen zu wollen. Allerdings hatte Jarrah der Zeugin
S.. zu einem nicht genau festgestellten Zeitpunkt nach seinem Entschluss, sich
in den USA als Pilot ausbilden zu lassen, deutlich gemacht, dass sie nicht alle
Leute in diese Tatsache einweihen dürfe. In einer E-Mail vom 17. Januar 2001 an
ihren Bekannten Yacub Hundur schrieb die Zeugin S.. deshalb unter anderem,
sie hoe, dass nicht erzählt worden sei, wo sich Jarrah aufhalte und was er
mache. Er wolle es nicht erzählen. Er sage, dass andere genauso wie sie glauben
könnten, er sei auf einem anderen Weg. Dies könne für ihn ein Problem sein.
Damit wirkte die Zeugin S.. zwar ebenfalls an der Verschleierung des Aufenthaltes Jarrah nach auÿen mit. Jedoch beruhte dies bei ihr auf anderen Motiven
als das Handeln des Angeklagten im Zusammenhang mit der Verschleierung des
Aufenthaltes Al Shehhis, da die Zeugin S.. im Gegensatz zu dem Angeklagten
weder wusste noch erkannte, dass Jarrah sich auf die Begehung späterer Attentate mittels Flugzeugen vorbereitete.
304
Für Binalshibh wurden persönliche und geschäftliche Angelegenheiten während
seiner häugen Abwesenheiten aus Hamburg jedenfalls teilweise von Bahaji
erledigt.
305
Binalshibh wollte während seiner beabsichtigten Pilotenausbildung in den USA
sich ebenfalls für die Bundesrepublik Deutschland einen legalen Aufenthaltsstatus erhalten. Er legte deshalb am 27. April 2000 beim Ausländeramt Hamburg eine auf seinen Namen lautende gefälschte Studienbescheinigung für ein
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