(die Zeugin S..) anzurufen, um zu ihr Kontakt aufzunehmen und sich um sie zu
kümmern. Das habe er für eine gute Idee gehalten. Er habe die Frau daraufhin
angerufen und dabei auch gefragt, ob sie etwas brauche. Er habe den Hörer
dann an seine Frau weitergegeben. Es sei angedacht worden, sich gegenseitig zu
besuchen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen. Was später mit Jarrah passiert
sei, wisse er nicht. Er habe von ihm nichts mehr gehört. Auf Nachfrage habe
der Angeklagte angegeben, das Gespräch mit der Zeugin S.. früher bestritten
zu haben aus Angst, sich mit einer Oenbarung dieses Gespräches zu belasten.
403
Zu Essabar habe der Angeklagte angegeben, ihn seit einer gemeinsamen Erwerbstätigkeit bei Globetrotter Anfang 1999 zu kennen. Insbesondere nach Essabars
Einzug in die Wohnung in die Marienstraÿe 54 habe sich ein Kontakt zwischen
ihm und Essabar entwickelt. Von Mzoudi habe er später erfahren, dass auch
Essabar im Herbst 1999 nach Tschetschenien abgereist sei. Atta habe nach seiner Rückkehr aus Afghanistan erzählt, Essabar dort getroen zu haben. Essabar
sei anschlieÿend nach Hamburg zurückgekehrt und habe in der Marienstraÿe
54 gewohnt. Hinsichtlich der Bemühungen Essabars um ein Visum für die USA
habe der Angeklagte angegeben, dass ihm von einem Einreiseversuch Essabars
in die USA nichts bekannt gewesen sei. Essabar habe ihm einmal mitgeteilt,
dass er zu derselben Krankenversicherung wechseln wolle, bei welcher auch er
der Angeklagte versichert sei, der Technikerkrankenkasse. Essabar habe
dann mit seinem Einverständnis seine Anschrift bei der Technikerkrankenkasse
angegeben. Im August 2001 habe Essabar ihm erzählt, dass er allein für immer
nach Afghanistan gehe. Von einer Absprache zwischen Essabar und Bahaji, sich
in Afghanistan zu treen, sei ihm nichts bekannt.
404
Zu Bahaji habe der Angeklagte bestätigt, mit diesem gut befreundet gewesen zu
sein. Sie hätten zusammen gelernt und seien zusammen in die Moschee gegangen. Nach ihrer beider Heirat sei der Kontakt noch enger geworden, weil beide in
einer ähnlichen Situation gewesen seien und auch die Frauen sich gut verstanden
hätten. Der Angeklagte habe bestätigt, Bahaji vor seiner des Angeklagten
Reise nach Marokko im Frühjahr 2000 eine Vollmacht erteilt zu haben. Weil die
von ihm noch vor Antritt seiner Reise angemietete Wohnung in der Goeschenstraÿe erst ab Juni 2000 frei gewesen sei, habe Bahaji die Wohnungsübernahme
für ihn erledigt. Im Übrigen habe Bahaji unter Nutzung der Vollmacht für ihn
noch sein Zimmer in der Wohngemeinschaft in der Schüttstraÿe 3 gekündigt.
An der Hochzeitsfeier Bahajis in der Al Quds-Moschee in Hamburg habe er
teilgenommen. Er sei weitgehend in der Küche beschäftigt gewesen. Zu der Ausreise Bahajis aus der Bundesrepublik Deutschland kurz vor den Anschlägen vom
11. September 2001 habe der Angeklagte nunmehr angegeben, im August 2001
von Bahaji erfahren zu haben, dass dieser nach Afghanistan gehen wolle, und
zwar zunächst für etwa zwei Monate allein, um später möglicherweise mit Frau
und Kind ganz dorthin zu ziehen. Bahaji habe gesagt, dass er dort ein Praktikum
machen wolle. Ihm sei klar gewesen, dass diese Reise Bahajis nach Afghanistan
habe geheim bleiben sollen. Bahaji habe ihn sodann aus Karatschi angerufen.
Es sei nur ein kurzes Gespräch gewesen, bei dem sie über das Wetter geredet
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