Jahresrückblick
nur eine Konkretisierung von Art. 20 OP-CAT dar, sondern bestätigt
im selben Zuge die Intention des Gesetzgebers, der Kommission
einen möglichst umfassenden Zugang zu den Informationen über
die sich im Freiheitsentzug befindenden Personen zu gewähren.
Mit Blick auf das Berufsgeheimnis kann auf Art. 21 Abs. 1 des
Fakultativprotokolls zur Verhütung der Folter (OP-CAT) hingewiesen werden, wonach Behörden oder Amtsträgerinnen und Amtsträger keine Sanktionen gegen eine Person oder Organisation verhängen dürfen, welche dem nationalen Präventionsmechanismus
(NPM) im Zusammenhang mit der Behandlung von sich im Freiheitsentzug befindenden Personen Auskünfte erteilt haben, unabhängig davon, ob diese richtig oder falsch waren. Daraus folgt,
dass einer medizinischen Fachperson bzw. einem Arzt/Ärztin, welche dem NPM Zugang zu Informationen oder schützenswerten Personendaten von sich im Freiheitsentzug befindenden Personen gewährt, kein Nachteil erwachsen darf.
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Tätigkeitsbericht NKVF 2018
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