Überprüfung der Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in den Zentren des Bundes Die Kommission legte im Berichtsjahr einen besonderen Fokus auf das Monitoring der Bundesasylzentren und führte insgesamt 12 unangekündigte Besuche (7 im Jahr 2018 und 5 im Jahr 2017) durch, in denen sie die Einhaltung menschen- und grundrechtlicher Standards überprüfte. Die NKVF orientierte sich dabei an den für die Unterbringung im Asylbereich relevanten internationalen und nationalen Vorgaben. Neben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)34, dem UNO-Pakt I und UNO-Pakt II35 sowie den zahlreichen auf besondere Personengruppen anwendbaren UNO-Übereinkommen, namentlich der UNO-Kinderrechtskonvention (UNO-KRK)36, der UNO-Frauenrechtskonvention (UNO-CEDAW)37 sowie der UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK)38, sind dies insbesondere auch die Istanbul-Konvention des Europarates39, die EU-Richtlinien, namentlich die EU-Aufnahmerichtlinie40 und EU-Rückführungsrichtlinie41 und sogenannte Soft-Law-Instrumente, insbesondere diverse Richtlinien42 des UNO-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) sowie die Standards des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter (CPT) in relevanten Bereichen. Im August präsentierte die Kommission während einem Feedbackgespräch Vertreterinnen und Vertretern des SEM die konsolidierten Erkenntnisse und Empfehlungen. Im Dezember stellte die Kommission am jährlichen NKVF-Forum die Erkenntnisse und Empfehlungen mehreren Vertreterinnen und Vertretern der Zivilgesellschaft vor. Das SEM erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Januar 2019 veröffentlichte die Kommission den Bericht.43 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK), SR 0.101. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966 (UN-Pakt I), SR 0.103.1 sowie Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UN-Pakt II), SR 0.103.2. 36 Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UN-KRK), SR 0.107. 37  Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (UN-CEDAW), SR 0.108. 38 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (UN-BRK), SR 0.109. 39  Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention), SR 0.311.35. 40 Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), Abl. L 180 vom 29. Juni 2013 (EUAufnahmerichtlinie). 41 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Abl. L 348 vom 24. Dezember 2008 (EU-Rückführungsrichtlinie), S. 98 ff. 42  UNHCR, Detention Guidelines, Guidelines on the Applicable Criteria and Standards relating to the Detention of AsylumSeekers and Alternatives to Detention, 2012 (zit. UNHCR, Detention Guidelines). 43 NKVF, Medienmitteilung vom 11. Januar 2019, abrufbar unter: https://www.nkvf.admin.ch/nkvf/de/home/publikationen/newsarchiv/2019/2019-01-11.html 34 35 32 Tätigkeitsbericht NKVF 2018

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