Die Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen werden. Im Falle von Wiederholungen ist ein zweiter Arzt beizu­ ziehen.97 In seltenen Fällen können bewegungseinschränkende Massnah­ men in Kombination mit anderen Massnahmen, namentlich einer Behandlung ohne Zustimmung erfolgen. Eine solche Praxis erweist sich nur dann als zulässig und sinnvoll, wenn die Dauer der Mass­ nahme dadurch insgesamt verkürzt werden kann.98 Freiwillig in eine Einrichtung eingetretene Patienten und Patien­ tinnen sollten nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung fixiert ­werden. Sollte eine Fixierung ohne Zustimmung der betroffenen Person dennoch notwendig sein, ist der rechtliche Status der be­ troffenen Person zu überprüfen, die Urteilsfähigkeit abzuklären und allenfalls eine fürsorgerische Unterbringung anzuordnen.99 • Isolationen Auch Isolationen können in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fallen, namentlich wenn sie mit einer vollständigen sinnli­ chen bzw. sozialen Isolation des Betroffenen verbunden sind. Eine solche Massnahme kann je nach Schweregrad eine unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK darstellen, die sich weder mit Sicherheitsbedürfnissen noch aus anderen Gründen rechtfertigen lässt.100 In der Regel werden Isolationen als Beruhigungsmassnahme oder zum Zweck der Reizabschirmung des Patienten eingesetzt. Isolationen werden meist in speziell zu diesem Zweck eingerichte­ ten Isolationszimmern durchgeführt. Dabei ist zu beachten, dass die Sicherheit des Patienten gewährleistet ist und der Raum ihm eine beruhigende Umgebung bietet.101 Grundsätzlich gelten bei Isolationen dieselben Anforderungen an die Dokumentationspflicht und Protokollierung wie bei den übrigen bewegungseinschränken­ den Massnahmen. Deshalb kann analog davon ausgegangen wer­ CPT/Inf(2017)6, Ziff. 4.2. 97 CPT/Inf(2017)6, Ziff. 6. 98 CPT/Inf(2017)6, Ziff. 10. 99 BGer 5A_335/2010 vom 6. Juli 2010, E. 3.4. 100 CPT/Inf(2017)6, Ziff. 1.7. 101 Tätigkeitsbericht NKVF 2016 41

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