Die Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen
dabei besondere Achtung zu schenken, denn nach Auffassung des
Bundesgerichts können z.B. Notwehr und Notstand keine dauern
den Rechtfertigungsgründe für eine Fixierung über eine längere
Zeitspanne sein.91
Fixierungen müssen in einer Art und Weise durchgeführt wer
den, die bei der betroffenen Person keine unnötigen Schmerzen
verursacht. Namentlich ist darauf zu achten, dass das Personal spe
zifisch auf die Anwendung körperlicher Festhaltemassnahmen ge
schult ist und durch die Festhaltung die Atmungsorgane nicht be
einträchtigt werden.92 Zur Fixierung der Hand- und Fussgelenke
sollten niemals Handschellen oder Ketten, sondern vielmehr ge
polsterte Stoffriemen verwendet werden. Dabei gilt es insbeson
dere zu beachten, dass diese nicht zu fest anzubringen sind, so dass
eine minimale Bewegung der Arme und Beine nach wie vor mög
lich ist.93
Fixierungen sollten an einem speziell dafür vorgesehenen und
sicheren Ort durchgeführt werden, der die Intimsphäre der betrof
fenen Person wahrt und diese vor den Blicken anderer Patienten
und Patientinnen schützt, ausser sie bevorzugen das Zusammen
sein mit anderen.94 Fixierte Patienten und Patientinnen sind ständig
durch einen im Raum anwesenden Mitarbeitenden zu überwachen,
wobei eine reine Videoüberwachung als nicht ausreichend bezeich
net wird.95
Die Dauer der Fixierung ist auf das Notwendigste zu reduzieren
und die Massnahme möglichst rasch wieder aufzuheben. Ununter
brochene Fixierungen über mehrere Tage sind in keinem Fall zuläs
sig und können eine erniedrigende Behandlung darstellen.96 Muss
die Massnahme aus zwingend erforderlichen Gründen über meh
rere Stunden aufrechterhalten werden, muss sie in kurzen Abstän
den von einer medizinischen Fachperson regelmässig überprüft
BGer 5A_335/2010 vom 6. Juli 2010, E. 5.3.1 f. Das Bundesgericht bezeichnete eine Fixierung von 5 Tagen aufgrund
Notwehr und Notstand als unverhältnismässig und nicht mit Art. 7 und 10 Abs. 2 BV sowie Art. 3 EMRK vereinbar.
91
CPT/Inf(2017)6, Ziff. 3.2.
92
CPT/Inf(2017)6, Ziff. 3.3.
93
CPT/Inf(2017)6, Ziff. 3.5.
94
CPT/Inf(2017)6, Ziff. 7.
95
CPT/Inf(2017)6, Ziff. 4.1.
96
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Tätigkeitsbericht NKVF 2016
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