Die Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen Z­urückbehaltung kann Beschwerde bei einem Gericht geführt ­werden.109 Gemäss Art. 433 ZGB muss für eine fürsorgerisch unterge­ brachte Person unter Einbezug der betroffenen Person und gege­ benenfalls ihrer Vertrauensperson ein schriftlicher Behandlungsplan durch den/die behandelnde/n Arzt/Ärztin erstellt werden.110 Be­ handlungspläne dienen auch als Grundlage für die therapeutische Behandlung sowie für die allfällig notwendige Anordnung von Be­ handlungen ohne Zustimmung (Art. 434 ZGB), da die beabsichtigte medizinische Massnahme stets im Behandlungsplan vorgesehen sein muss.111 a. Behandlungen ohne Zustimmung Das Gesetz nennt in Art. 434 ZGB die Voraussetzungen für die Durchführung einer Behandlung ohne Zustimmung. Diese darf nur durch den/die Chefarzt/Chefärztin angeordnet werden. Damit wird dem Erfordernis von Art. 3 EMRK Rechnung getragen, wonach die therapeutische Notwendigkeit durch eine medizinische Fachperson nachzuweisen ist.112 Eine Behandlung ohne Zustimmung ist zuläs­ sig, wenn: –– ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist; –– die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungs­ bedürftigkeit urteilsunfähig113 ist; und –– keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist. Art. 439 ZGB. 109 Art. 433 Abs. 1 ZGB; Geiser Thomas/Etzensberger Mario zu Art. 433 ZGB, in: Honsell Heinrich/Vogt Nedim Peter/Geiser Thomas (Hrsg.), Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Basler Kommentar, 5. Auflage, Basel 2014 (zit. BSK ZGB-Autor zu Art. 433 ZGB), N 11. 110 Vgl. Art. 434 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB-Geiser/Etzensberger zu Art. 434 ZGB, N 16. 111 Vgl. S. 36 oben. 112 SAMW-RL Zwangsmassnahmen, Ziff. 2.4: Das Kernelement der Urteilsfähigkeit liegt in der «Fähigkeit, eine gegebene Situation korrekt aufzufassen, zu verstehen und eine nach eigenen Wertmassstäben sinnvolle Entscheidung zu treffen». Die Urteilsfähigkeit ist immer in Bezug auf einen konkreten Sachverhalt festzustellen. Es wird grundsätzlich die Urteilsfähigkeit vermutet und eine Urteilsunfähigkeit ist zu begründen. Keinesfalls darf allein gestützt auf eine psychiatrische Diagnose (z.B. Schizophrenie, Alzheimer-Demenz oder einer angeborenen kognitiven Beeinträchtigung) auf Urteilsunfähigkeit geschlossen werden. Ebenso wenig ist aus einer fehlenden Zustimmung automatisch auf eine Urteilsunfähigkeit zu schliessen. 113 Tätigkeitsbericht NKVF 2016 43

Select target paragraph3

Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents