Die Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen Die Anordnung der Massnahme ist der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen.114 Vorbehalten sind im Notfall unerlässliche medizini­ sche Massnahmen, welche sofort ergriffen werden müssen.115 Ge­ gen die Anordnung von medizinischen Massnahmen kann vor ­Gericht Beschwerde geführt werden. Das Gericht kann zehn Tage seit Ergehen des Entscheids, im Falle von Massnahmen zur Ein­ schränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit angerufen werden.116 b.  Behandlungen ohne Zustimmung bei freiwillig ­eingewiesenen Patienten Behandlungen ohne Zustimmung sind bei freiwillig eingewiese­ nen Patienten grundsätzlich unzulässig. Ist eine solche Behandlung aufgrund der Umstände dennoch indiziert, kann die ärztliche Lei­ tung der Einrichtung auch bei freiwillig eingetretenen Personen für eine Dauer von maximal drei Tagen eine ärztliche Zurückbehaltung anordnen.117 Es ist jedoch umstritten, ob gestützt auf einen solchen Zurückbehaltungsentscheid eine Behandlung ohne Zustimmung zulässig ist, wobei diese bei Vorliegen der Voraussetzungen zumin­ dest als möglich erachtet wird.118 In der Praxis werden medizinische Massnahmen sowie medizinisch indizierte bzw. als unerlässlich ein­ gestufte Behandlungen ohne Zustimmung oft in einer Notfallsitua­ tion durchgeführt. Sie führen in der Regel auch zu einer ärztlich angeordneten Zurückbehaltung. c. Bewegungseinschränkende Massnahmen Bewegungseinschränkende Massnahmen können gestützt auf Art. 438 bzw. 383 ZGB angeordnet werden. Sie umfassen manuelle Kontrollen, mechanische Fixierungen (z.B. mittels Gurten) oder Iso­ lationen, m.a.W. eine zwangsweise Einzelunterbringung eines Pati­ enten oder einer Patientin in einem abgeschlossenen Raum. Auch Art. 434 Abs. 2 ZGB. 114 Art. 435 ZGB. 115 Art. 439 Abs. 1 ZGB. 116 Art. 427 ZGB. 117 Guillod spricht sich für die Anwendung der Regeln über die fürsorgerische Unterbringung aus (Olivier Guillod zu Art. 433, in: Büchler Andrea/Häfeli Christoph/Leuba Audrey/Stettler Martin (Hrsg.), Erwachsenenschutz, FamKommentar, 1. Auflage, Bern 2013, N 12 f.). Anderer Meinung: BSK ZGB-Geiser/Etzensberger zu Art. 427, N 14 f. 118 44 Tätigkeitsbericht NKVF 2016

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