Die Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen
Die Anordnung der Massnahme ist der betroffenen Person und
ihrer Vertrauensperson mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich
zu eröffnen.114 Vorbehalten sind im Notfall unerlässliche medizini
sche Massnahmen, welche sofort ergriffen werden müssen.115 Ge
gen die Anordnung von medizinischen Massnahmen kann vor
Gericht Beschwerde geführt werden. Das Gericht kann zehn Tage
seit Ergehen des Entscheids, im Falle von Massnahmen zur Ein
schränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit angerufen werden.116
b.
Behandlungen ohne Zustimmung bei freiwillig
eingewiesenen Patienten
Behandlungen ohne Zustimmung sind bei freiwillig eingewiese
nen Patienten grundsätzlich unzulässig. Ist eine solche Behandlung
aufgrund der Umstände dennoch indiziert, kann die ärztliche Lei
tung der Einrichtung auch bei freiwillig eingetretenen Personen für
eine Dauer von maximal drei Tagen eine ärztliche Zurückbehaltung
anordnen.117 Es ist jedoch umstritten, ob gestützt auf einen solchen
Zurückbehaltungsentscheid eine Behandlung ohne Zustimmung
zulässig ist, wobei diese bei Vorliegen der Voraussetzungen zumin
dest als möglich erachtet wird.118 In der Praxis werden medizinische
Massnahmen sowie medizinisch indizierte bzw. als unerlässlich ein
gestufte Behandlungen ohne Zustimmung oft in einer Notfallsitua
tion durchgeführt. Sie führen in der Regel auch zu einer ärztlich
angeordneten Zurückbehaltung.
c. Bewegungseinschränkende Massnahmen
Bewegungseinschränkende Massnahmen können gestützt auf
Art. 438 bzw. 383 ZGB angeordnet werden. Sie umfassen manuelle
Kontrollen, mechanische Fixierungen (z.B. mittels Gurten) oder Iso
lationen, m.a.W. eine zwangsweise Einzelunterbringung eines Pati
enten oder einer Patientin in einem abgeschlossenen Raum. Auch
Art. 434 Abs. 2 ZGB.
114
Art. 435 ZGB.
115
Art. 439 Abs. 1 ZGB.
116
Art. 427 ZGB.
117
Guillod spricht sich für die Anwendung der Regeln über die fürsorgerische Unterbringung aus (Olivier Guillod zu Art. 433,
in: Büchler Andrea/Häfeli Christoph/Leuba Audrey/Stettler Martin (Hrsg.), Erwachsenenschutz, FamKommentar, 1.
Auflage, Bern 2013, N 12 f.). Anderer Meinung: BSK ZGB-Geiser/Etzensberger zu Art. 427, N 14 f.
118
44
Tätigkeitsbericht NKVF 2016
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents