Die Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen
hier nennt das Gesetz die Voraussetzungen dafür. Solche Massnah
men können von der Einrichtung ergriffen werden, wenn:
–– eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche
Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwen
den ist; oder
–– eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens
zu beseitigen ist.
Das Gesetz konkretisiert den gemäss internationalen Vorgaben
vorgeschriebenen Grundsatz des «informed consent» in Art. 383
Abs. 2 ZGB und betont die Informationspflicht der Einrichtungen.
So muss der Person vor Anwendung einer bewegungseinschrän
kenden Massnahme erklärt werden, warum die Massnahme ange
ordnet wird, wie lange diese voraussichtlich dauert und wer sich in
dieser Zeit um die Person kümmert. Auch ist die Massnahme nur so
lange aufrechtzuerhalten wie zwingend notwendig und auf jeden
Fall regelmässig auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen.
In Anlehnung an die internationalen Vorgaben schreibt das Ge
setz zudem die detaillierte Protokollierung solcher Massnahmen
unter Angabe der anordnenden Person, des Zwecks, der Art und
der Dauer vor.119 Patienten und deren Vertrauenspersonen verfü
gen zudem jederzeit über ein umfassendes Akteneinsichtsrecht.120
Sie haben zudem die Möglichkeit die Erwachsenenschutzbehörde
am Sitz der Einrichtung jederzeit schriftlich anzurufen.121
4.4 Feststellungen und Empfehlungen der
NKVF betreffend die Anwendung freiheitsbeschränkender Massnahmen in psychia
trischen Einrichtungen
a. Materielle Lebensbedingungen
In den von ihr überprüften Einrichtungen stellte die Kommis
sion im Allgemeinen fest, dass die Einrichtungen über korrekt aus
gestattete Räumlichkeiten und über meist grosszügige Aussen
Art. 384 Abs. 1 ZGB.
119
Art. 384 Abs. 2 ZGB.
120
Art. 385 Abs. 1 ZGB.
121
Tätigkeitsbericht NKVF 2016
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