Die NKVF im Überblick der Stiftung Alzheimer. Die Gespräche ergaben allesamt, dass die kantonalen Unterschiede aufgrund der föderalistischen Kompeten­ zordnung und trotz einheitlicher Bestimmungen im Bereich des Er­ wachsenenschutzrechts beachtlich sind und der Harmonisierungs­ bedarf in diesem Bereich klar ausgewiesen ist. Angesichts der noch offenen Finanzierung dieser Kontrolltätig­ keit in Behinderteneinrichtungen erarbeitete die Geschäftsstelle ein Konzept für deren regelmässige Überprüfung als mögliche Umset­ zung von Art. 33 der Behindertenrechtskonvention1 und diskutierte mit dem EBGB eine mögliche Finanzierung eines solchen Pilotpro­ jektes. Im Rahmen der aktuell zur Verfügung stehenden Möglich­ keiten konnte keine Finanzierung sichergestellt werden, weshalb das Vorhaben vorerst sistiert wurde. Die Kommission widmete sich überdies der Thematik der grenz­ polizeilichen Anhaltung und der Festhaltung von asylsuchenden Personen und ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM), das Grenzwachtkorps sowie die betroffenen Kantone um Klärung verschiedener rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit der An­ ordnung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen. Die Kommission führte verschiedene Gespräche mit der Direk­ tion des SEM und erarbeitete ein Konzept für die regelmässige Überprüfung der Bundesasylzentren. Diese von der Kommission bislang nur sporadisch durchgeführte Überprüfung soll ab 2017 im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags regelmässig vorgenommen werden. 1.2 Organisation 1.2.1  Mitglieder Die vom Bundesrat eingesetzte Milizkommission besteht aus 12 Mitgliedern mit fachlichem Hintergrund in den Bereichen Men­ schenrechten, Justiz, Straf- und Massnahmenvollzug, Medizin, ­Psychiatrie und Polizei. Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Abgeschlossen in New York am 13. Dezember 2006 (UN-BRK), SR 0.109. 1  Tätigkeitsbericht NKVF 2016 7

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